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Immissionsschutzreglement der Stadt Wil: Teilinkraftsetzung per 1. August 2016
Der Rechtsdienst des Departements des Innern des Kantons St.Gallen hat die Beschwerde geprüft, der Entscheid mit Datum vom 27. April 2016 liegt vor: Die kantonale Stelle hat die Abstimmungsbeschwerde vollumfänglich abgewiesen; der Stadtrat sah in der Folge eine Inkraftsetzung per 1. Juni 2016 vor. Innert der 14-tägigen Rechtsmittelfrist hatte Sebastian Koller, Junge Grüne, indes beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern eingereicht, sodass das Reglement nicht wie vorgesehen in Kraft gesetzt werden konnte.
Der Stadtrat beantragte daraufhin, der Beschwerde sei mit Ausnahme der inhaltlich angefochtenen Artikel 15 und 16 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. (Art. 15 Feuerwerk: 1) In der Altstadt Wil ist das Abbrennen und die Verwendung sämtlicher Feuerwerkskörper verboten. 2) Im Übrigen bedürfen das Abbrennen und die Verwendung von lärmerzeugenden Feuerwerkskörpern wie Raketen, Feuerwerksbatterien, Grossfeuerwerk und dergleichen einer Bewilligung. 3) Keine Bewilligungspflicht besteht für Feuerwerke anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr. Art. 16 Knallkörper: 1) Die Verwendung von Knallkörpern ist ganzjährig untersagt. Ausgenommen sind folgende Zeiten: a) Fastnacht, d.h. in der Zeit vom Gümpeli-Mittwoch bis zum darauffolgenden Dienstag; b) in der Nacht von Silvester auf Neujahr; c) anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag.) Sebastian Koller zeigte sich mit diesem Verfahrensantrag einverstanden.
Der Stadtrat hat nun entschieden, das Immissionsschutzreglement der Stadt Wil mit Ausnahme der beiden Artikel 15 und 16 per 1. August 2016 in Kraft zu setzen.