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Aufhebung des Ruhegehaltsreglements der Stadt Wil: Verwaltungsgericht weist Beschwerde dreier ehemaliger Stadtratsmitglieder ab

14. September 2016
Das Ruhegehaltsreglement der Stadt Wil wurde 1993 in Kraft gesetzt und sah eine finanzielle Unterstützung der Stadtratsmitglieder für den Fall einer unverschuldeten Nichtwiederwahl vor, damit die finanziellen Voraussetzungen für den Wiedereinstieg in die Privatwirtschaft oder für eine Überbrückung bis zur Pensionierung geschaffen werden. Ursprünglich für die vollamtlichen Mitglieder des Stadtrats erlassen, wurde das Reglement mit einem Nachtrag I per Januar 2009 auf teilamtliche Ratsmitglieder ausgedehnt. 2010 stellte die St.Galler Sozialversicherungsanstalt fest, dass es sich beim Ruhegehaltsreglement nicht um eine gebundene Altersvorsorge handle, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile demnach also AHV- und steuerpflichtig sind.

Der damalige Stadtrat beantragte in der Folge dem Parlament die Aufhebung des Reglements rückwirkend auf den 31. Dezember 2009. Mit der Aufhebung des Reglements soll das angesparte Kapital vollumfänglich (selbst eingezahlte Arbeitnehmerbeiträge plus sämtliche Arbeitgeberbeiträge sowie Zinsen) ausbezahlt werden. Beim Berechnungsmodus des Arbeitgeberanteils und dem Datum zur Aufhebung des Reglements konnten sich indes der damalige Stadtrat und die damalige Geschäftsprüfungskommission GPK des Stadtparlaments nicht einigen.

Das Stadtparlament beschloss am 7. Juni 2012, das Reglement per 8. Juni 2012 aufzuheben und die Auszahlung der angesparten Sparguthaben gemäss Reglement vorzunehmen. Vier Mitglieder des damaligen Stadtrats waren mit diesem Entscheid des Parlaments nicht einverstanden und reichten am 18. Dezember 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen Klage gegen die Stadt Wil ein. Diese Klage wurde vom Versicherungsgericht im Mai 2014 zurückgewiesen. Mit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht fochten drei der ehemaligen Mitglieder des Stadtrats (Ausscheiden aus dem Stadtrat Wil per 31. Dezember 2012) diesen Entscheid im Juni 2014 an. Materiell streitig war dabei die Höhe der Kapitalzahlungen, welche die drei ehemaligen Mitglieder des Stadtrats per 8. Juni 2012 beanspruchen können. In ihrer Antwort auf diese Klage stellte die Stadt Wil den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

In seinem Entscheid vom 23. August 2016 hat das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen nun diesen Antrag der Stadt Wil gutgeheissen und die Beschwerde mehrheitlich abgewiesen - damit werden die Sparguthaben nicht vollumfänglich (selbst eingezahlte Arbeitnehmerbeiträge plus sämtliche Arbeitgeberbeiträge sowie Zinsen), sondern gemäss Reglement ausbezahlt. Einzig betreffend der Frage der Verzinsung hiess das Verwaltungsgericht der Beschwerde punktuell gut - dieser Zinssatz für die ausstehenden Beträge ab 1.Januar 2013 beziehungsweise ab 8. Juni 2012 bis zur Überweisung war im vorinstanzlichen Entscheid nicht geprüft worden. Das Verwaltungsgericht St.Gallen weist die Angelegenheit deshalb in diesem Punkt zur Festlegung der Zinsen an die Vorinstanz zurück. Die Stadt Wil hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen und ist erfreut, dass diese strittige und langwierige Angelegenheit damit in den Hauptpunkten zu Gunsten der Stadt Wil geklärt werden konnte. (sk.)