Stadt Wil

Tombola / Lotto

Foto Lottokarte
Tombola- und Lottoveranstaltungen
Als Tombola- und Lottoveranstaltungen gelten Lotterien und ihnen gleichgestellte lotterieähnliche Veranstaltungen, die bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden und deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen. Eine Lottoveranstaltung gilt als Unterhaltungsanlass.

Die Dienststelle Gewerbe und Markt ist für die Erteilung von Tombola- und Lottoveranstaltungen zuständig. Für die Durchführung einer Tombola- oder Lottoveranstaltung sind folgende Bedingungen einzuhalten:
  • Die Tombola darf nur im Zusammenhang mit einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden. Gastgewerbepatente für einen Anlass und Bewilligungen zur Verkürzung der Schliessungszeit sind separat nachzusuchen.
  • Die Gewinnsumme muss mindestens 50 % der Verlosungssumme betragen.
  • Mindestens 10 % der Lose müssen Treffer sein und sind unbedingt auszurichten. Von den Treffern dürfen maximal 50 % Gratislose sein. Die Gewinne dürfen nicht in Geld, Geldforderungen oder Edelmetallen bestehen.
  • Die Lose sind grundsätzlich in Verbindung mit dem Unterhaltungsanlass zu verkaufen. Ein allfälliger Vorverkauf während maximal 30 Tagen ist von der Dienststelle Gewerbe und Markt bewilligen zu lassen. Für einen eventuellen Losverkauf in Nachbargemeinden hat der/die Veranstalter/in beim entsprechenden Gemeinderat frühzeitig um eine Verkaufsbewilligung nachzusuchen.
  • Über die vorgesehenen Naturalpreise ist mit dem Bewilligungsgesuch ein separates Verzeichnis einzureichen.
  • Übersteigt die Verlosungssumme Fr. 30'000.--, so bedarf die Bewilligung der Zustimmung des Kant. Finanzdepartementes.
  • Bei Lottobewilligungen kann die Dienststelle Gewerbe und Markt die Genehmigung bis zur Lottosumme (Plansumme) von Fr. 15'000.-- erteilen.
  • Für die Bewilligung werden für Staat und Gemeinde zusammen folgende Gebühren erhoben (Nr. 50.15 - 17 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung; sGS 821.5):
    5 % einer Verlosungssumme bis Fr. 5'000.--, wenigstens Fr. 70.--
    4.5 % einer Verlosungssumme von über Fr. 5'000.--, wenigstens Fr. 300.--
    4 % einer Verlosungssumme von über Fr. 40'000.--, wenigstens Fr. 2'000.--
  • Die Gewinne sind bei Tombola- und Lottoveranstaltungen während wenigstens eines Monats zum Abholen bereitzuhalten. Der Bezugsort sowie die Gewinne mit einem Wert über Fr. 500.-- sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen (z.B. Zeitung/Website)


Dokumente / Rechliche Grundlagen

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