Stadt Wil

Alimentenbevorschussung und -inkasso

Bevorschussung von Kinderalimenten
Wer Unterhaltszahlungen vom geschiedenen oder getrennt lebenden Partner oder Parterin für sich oder seine Kinder nicht vereinbarungsgemäss erhält, kann sich an die Sozialen Dienste der Stadt Wil wenden. Die Alimentenbevorschussung verhilft Kindern, die ihnen zustehenden Alimente jeweils pünktlich und regelmässig zu erhalten, auch wennn der/die AlimentenschuldnerIn diese nicht oder nur teilweise bezahlt.

Anspruch
Kinder haben für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens aber bis zum 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) festgesetzt sind und nicht vollumfänglich oder rechtzeitig eingehen.

Die Höhe der Bevorschussung hängt  von der Höhe der in einem Gerichtsurteil oder in einem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Alimente) ab. Ferner spielen das Einkommen und das Vermögen des obhutsberechtigten Elternteils (sowie des Stiefelternteils oder des Konkubinatspartners) eine Rolle. Übersteigt dieses eine bestimmte Grenze, so reduzieren sich die monatlichen Bevorschussungsleistungen. Ab einer bestimmten Einkommenssituation sind keine Bevorschussungen mehr möglich. Die Bevorschussung sind überdies gesetzlich in ihrer absoluten Höhe begrenzt. Zur Zeit (ab 01.01.2011) beträgt die Alimentenbevorschussung maximal 928.-- Franken pro Monat und Kind. Dies gilt selbst dann, wenn die geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil oder Unterhaltsvertrag höher sind.

Inkassohilfe für Kinderalimente und Frauenalimente
Kinderzulagen und Frauenalimente können nicht bevorschusst werden. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass die Stadt Wil das Alimenteninkasso übernimmt und versucht die Alimente bei dem/der Alimentenpflichtigen einzuholen und an die berechtigte Person weiterzuleiten.  

Auskunft - Anmeldung - Verfahren
Für die Behandlung der Gesuche um Alimentenbevorschussung und -inkasso ist die Abteilung Sozialhilfe der Sozialen Dienste zuständig. Auskunft erhalten Sie über die Telefonnummer der Sozialen Dienste. Das Anmeldeformular kann am Empfang der Sozialen Dienste bezogen werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, stellt die Sozialhilfebehörde der/dem GesuchstellerIn eine Verfügung zu, in der die Höhe der Alimentenvorschüsse festgehalten ist. Der Anspruch wird jährlich überprüft.

Weitere Informationen

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