Mutterschaftsbeiträge
Anspruch
Nach dem St. Gallischen Gesetz über die Mutterschaftsbeiträge hat eine Mutter Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge, wenn
sie sich persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmet
ihr Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen (inklusive dasjenige ihres Ehemannes oder ihres Konkubinatspartners sowie allfällige Beiträge der Mutterschaftsversicherung) übersteigt,
sie bei der Geburt Wohnsitz im Kanton St. Gallen hat und
nicht über Verwandtenunterstützung verfügen kann.
Mutterschaftsbeiträge werden in der Regel für die ersten 6 Monate nach der Geburt ausgerichtet. In Härtefällen (z.B. grössere gesundheitliche Probleme der Mutter) können sie bis zum 12. Monat nach der Geburt verlängert werden.
Auskunft - Anmeldung - Verfahren
Für die Behandlung der Gesuche um Mutterschaftsbeiträge ist die Abteilung Sozialhilfe der Sozialen Dienste der Stadt Wil zuständig. Sie erteilt gerne Auskunft.
Zur Anmeldung wird die Gesuchstellerin zu einem Gespräch eingeladen. Wenn der Anspruch abgeklärt und ausgewiesen ist, stellt die Sozialhilfebehörde der Gesuchstellerin eine Verfügung zu, in welcher die Höhe und die Dauer der Mutterschaftsbeiträge festgehalten werden.
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