Stadt Wil

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28. Dezember 2000

Neue AHV- und IV-Leistungen

Als Folge der 10. AHV-Revision wird das ordentliche Rentenalter für Frauen ab dem 1. Januar 2001 von 62 auf 63 Jahre angehoben. Frauen, die im Dezember 1938 geboren sind, können demnach letztmals mit 62 Jahren regulär in Pension gehen; ihre erste Rente erhalten sie im Januar 2001.

Höheres Rentenalter für Frauen
Frauen des Jahrgangs 1939 sind als erste von der Rentenaltererhöhung betroffen; ihr ordentlicher Rentenanspruch entsteht im Jahr 2002. Gleichzeitig erhalten diese Frauen die Möglichkeit, ihre Rente um ein Jahr vorzubeziehen. Die Rentenkürzung beträgt in diesem Fall 3,4 Prozent.


Rentenüberführung


Ebenfalls als Folge der 10. AHV-Revision werden die Ehepaar-Renten, die Renten von Verwitweten sowie in gewissen Fällen die Renten von Geschiedenen auf den 1. Januar 2001 in das neue Recht überführt. Es betrifft dies lediglich Renten, deren Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist. Insbesondere werden auf diesen Zeitpunkt sämtliche Ehepaar-Altersrenten und Ehepaar-IV-Renten durch zwei einzelne Renten abgelöst. Dabei gelten folgende Grundsätze:


- Die beiden Einzelrenten eines Ehepaares sind zusammen nicht tiefer als die bisherige Ehepaar-Rente. Auch bei den übrigen ins neue Recht überführten Renten sind Verschlechterungen ausgeschlossen. Wer noch keine Maximalrente besitzt, kommt unter Umständen in den Genuss einer höheren Leistung.


- Die Umrechnung erfolgt automatisch durch die Ausgleichskassen. Die betroffenen Personen müssen für die Überführung ihrer Rente keinen Antrag stellen. Die neuen Rentenbeträge werden erstmals im Januar 2001 ausbezahlt.


Grundsätzlich sind folgende AHV- und IV-Renten betroffen:


Ehepaar-Altersrenten und Ehepaar-IV-Renten

Die beiden neuen Renten sind gleich hoch. Sie werden bei 150 Prozent des maximalen Rentenbetrages plafoniert, entsprechen aber gesamthaft mindestens der bisherigen Ehepaar-Rente. Keine Plafonierung wird vorgenommen, wenn die Ehegatten gerichtlich getrennt leben.


Altersrenten und IV-Renten an Verwitwete


Altersrenten und IV-Renten an verwitwete Personen werden neu festgesetzt. Sie erhalten zudem einen Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente, wobei Rente und Zuschlag die maximale Alters- oder Invalidenrente nicht übersteigen dürfen.


Altersrenten und IV-Renten an Geschiedene


Altersrenten und IV-Renten an geschiedene Frauen, die unter Berücksichtigung der Einkommen des Mannes allein oder des Mannes und der Frau festgesetzt worden sind, werden neu berechnet.



Geschiedene Rentnerinnen und Rentner erhalten Übergangsgutschriften, sofern ihre Rente nicht bereits dank früher angerechneten Erziehungsgutschriften erhöht worden ist. Die Übergangsgutschriften steigern die Rente höchstens auf das Niveau des maximalen Rentenbetrages.


Nicht betroffen von der Überführung ins neue Recht sind die Renten von ledigen Personen.


Die Ausgleichskassen und die städtische AHV-/IV-Zweigstelle (Rathaus Wil, Anita Schnyder) geben gerne weitere Auskünfte.





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