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5. Januar 2001
Wil und Bronschhofen: Gegenseitige Stellvertretung der Vermittler
Bericht und Antrag des Stadtrates vom 10. Mai 2000 an das Parlament
1.Ausgangslage
Die beiden Vermittler von Wil und Bronschhofen haben ihren Behörden vorgeschlagen, die Stellvertretung zukünftig gegenseitig sicherzustellen, sodass auf die Wahl eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin in beiden politischen Gemeinden verzichtet werden kann. Eine solche gemeindeübergreifende Lösung könnte bereits auf Beginn der Amtsdauer 2001/2004 in Kraft treten.
Walter Schmucki, 1935, tritt als Vermittler auf Ende der Amtsdauer 1997/2000 zurück. Er wirkte von 1965 bis 1980 als Vermittler-Stellvertreter und ab 1981 bis Ende 2000 als Vermittler.
Doris Schobinger, 1948, ist seit zwei Amtsdauern als Vermittler-Stellvertreterin tätig. Sie hat die Bereitschaft signalisiert, die Nachfolge von Walter Schmucki als Vermittlerin anzutreten.
Die Vermittler-Tätigkeit ist während der letzten zwei Jahre zurückgegangen und die Zahl der Vermittlungsbegehren wird mit der Einführung des neuen Scheidungsrechtes seit dem 1. Januar 2000 weiter abnehmen.
Der Stadtrat Wil hat die Vereinbarung am 12. April 2000 genehmigt und bei den politischen Parteien eine Vernehmlassung durchgeführt. Der Gemeinderat Bronschhofen hat den Vorschlag am 12. Mai 2000 im Sinne eines Vorentscheides gutgeheissen und bei den politischen Parteien ebenfalls ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet.
2. Vermittlertätigkeit
Der Vermittler bildet in der Rechtsprechung die unterste Stufe für Zivilstreitigkeiten und für Ehrverletzungen nach Strafrecht. Seine Aufgaben sind in den letzten 20 Jahren eingeschränkt worden. So wurde zum Beispiel für die Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen eine eigene Schlichtungsstelle für den Bezirk Wil geschaffen. Im Weiteren können Forderungen mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.— direkt beim Bezirksgericht eingereicht werden. Ab 1. Januar 2000 sind gemeinsame Scheidungsbegehren ebenfalls direkt beim Bezirksgericht einzureichen. Die Vermittlertätigkeit ist anhaltend rückläufig:
In der Stadt Wil wurden von 1981 – 1998 durchschnittlich pro Jahr 232 Fälle behandelt. Die Streitfälle der letzten beiden Jahre der Gemeinden im Bezirk Wil sind auf untenstehender Zusammenstellung ersichtlich:
Eingeschriebene Streitfälle nach Gemeinden (1998 / 1999)
- Wil: 224 / 143
- Bronschhofen: 51 / 46
- Zuzwil: 70 / 59
- Oberbüren: 167 / 183
- Niederbüren: 7 / 9
- Niederhelfenschwil: 26 / 19
- Total: 545 / 459
Dieses Jahr wird das Total der eingeschriebenen Streitfälle in der Stadt Wil voraussichtlich weniger als 100 betragen.
Übersicht der Verrichtungen im Bezirk Wil (1998 / 1999):
- Rückzug vor Abhaltung des Vorstandes: 54 / 47
- Vergleich / Klagerückzug / Klageanerkennung: 88 / 66
- unvermittelt: 352 / 312
- Kostenanspruch: 2 / 2
- pendent: 35 / 30
- angenommene Urteilsvorschläge: 14 / 2
- Total: 454 / 459
In der Regel ist die Beanspruchung der Vermittler-Stellvertretung eher zu gering. Der administrative, finanzielle und insbesondere der fortlaufende Schulungs-Aufwand ist im Verhältnis zur Beanspruchung sehr hoch. Eine qualifizierte Amtsausübung wäre mit der Stellvertretung durch den Vermittler der politischen Gemeinde Bronschhofen mit geringem Aufwand gewährleistet.
Seit Jahren bestehen zwischen den politischen Gemeinden Oberbüren und Niederhelfenschwil wie auch zwischen Oberuzwil und Uzwil solche Vereinbarungen über die gegenseitige Stellvertretung der Vermittler.
3. Vereinbarung
Nach Art. 4 Abs. 3 des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen (sGS 941.1, abgekürzt GerG) können politische Gemeinden durch Vereinbarung die gemeinsame Bestellung eines Vermittlers und seines Stellvertreters vorsehen oder den Vermittler einer Nachbargemeinde als ordentlichen Stellvertreter bezeichnen.
Art. 19 GerG bestimmt, dass die Bürgerschaft der politischen Gemeinde den Vermittler und seinen Stellvertreter wählt (vgl. auch Art. 7 lit. e Gemeindeordnung). Gemäss Art. 25 Abs. 3 GerG kann als Stellvertreter des Vermittlers der Vermittler einer anderen politischen Gemeinde gewählt werden. Diese gesetzliche Bestimmung legt eine spezielle Ausnahme von den Wahlfähigkeitsvoraussetzungen zur Ermöglichung von Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 GerG fest und bedeutet auch eine Präzisierung zu Art. 19 GerG.
Die abgeschlossene Vereinbarung über die gegenseitige Stellvertretung der Vermittler zwischen den politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen soll auf Beginn der Amtsdauer 2001 bis 2004 in Kraft treten. Das würde bedeuten, dass am 24. September 2000 auf die Wahl des Stellvertreters oder der Stellvertreterin in beiden Gemeinden verzichtet werden kann.
4. Fakultatives Referendum
Die Vereinbarung über die gegenseitige Stellvertretung der Vermittler zwischen den politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen hat rechtssetzenden Charakter. Gemäss Art. 9 lit. b Gemeindeordnung untersteht ein zustimmender Beschluss über rechtssetzende Vereinbarungen dem fakultativen Referendum. Er bedarf auch der Genehmigung des Justiz- und Polizeidepartements als zuständige kantonale Behörde.
5. Antrag
Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen folgenden Antrag:
Die Vereinbarung über die gegenseitige Stellvertretung der Vermittler zwischen den politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen sei zu genehmigen.
Stadt Wil
Josef Hartmann, Stadtammann
Armin Blöchlinger, Stadtschreiber