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25. Juli 2001
Verkauf von Feuerwerk ist bewilligungspflichtig
Im Hinblick auf den 1. August macht die städtische Baupolizei darauf aufmerksam, dass der Verkauf von Feuerwerk – pyrotechnische Gegenstände – bewilligungspflichtig ist. Gestützt auf die kantonale Vollzugsverordnung zur Eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung wird die Bewilligung für den Verkauf von Feuerwerk im Detailhandel durch den Gemeinde-/Stadtrat oder eine von ihm bezeichnete Dienststelle erteilt. In der Stadt Wil ist die Baupolizei dafür zuständig.
Für den Verkauf von Feuerwerk muss in der Stadt Wil jährlich eine Bewilligung beantragt werden. Von dieser Regelung betroffen sind alle Geschäfte auf dem ganzen Stadtgebiet, die Feuerwerksverkaufsstände führen. Die Bewilligung ist jeweils ein Jahr gültig. Vor dem Nationalfeiertag (1. August) ist der Verkauf lediglich vom 26. Juli bis und mit 1. August gestattet.
Die Abgabe von grossen Feuerwerkskörpern an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Verkaufsstände mit Feuerwerk dürfen nicht von Kindern bedient werden; der Verkauf von Feuerwerk durch Kinder ist untersagt. Für den Verkauf verantwortliche Aufsichtspersonen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. In Selbstbedienungsläden (ausgenommen: Feuerwerk in Sicherheitspackungen), Untergeschossräumen und Einkaufszentren (ausgenommen: Verkaufsstände im Freien) ist der Verkauf von Feuerwerk untersagt. Das direkt zum Verkauf gelangende Feuerwerk muss hinter Glas aufgelegt werden; Gefährdungen durch Sonnen- oder Wärmebestrahlung von Leuchten müssen ausgeschlossen werden.
Bewilligungsgesuche für den Verkauf von Feuerwerk auf dem Gebiet der Stadt Wil sind bei der Baupolizei (Rathaus) einzureichen.