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3. Oktober 2001
Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien
Abfälle aus Wald, Feld und Garten dürfen nur unter bestimmten Umständen im Freien verbrannt werden: Es muss sich um natürliche und trockene Abfälle handeln, und es darf nur wenig Rauch entstehen. Die entsprechende Bestimmung in der revidierten Luftreinhalteverordnung (LRV, Art. 26a) trat am 1. März 1998 in Kraft. Die Aufsicht über die Einhaltung der LRV-Bestimmung obliegt den politischen Gemeinden.
Die Erlaubnis zum Verbrennen von trockenen, natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bildet die Ausnahme. Ansonsten ist die Abfallverbrennung ("Schwarzverbrennung") in den Haushalten aus lufthygienischen und Umweltschutzgründen verboten – sei es im eigenen Ofen, im Cheminée oder im Freien. Als natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle gelten natürliche und biologisch abbaubare Rückstände, die bei der Bewirtschaftung und Pflege von Gärten, Parkanlagen, Wäldern, Feldern und Wiesen anfallen.
Regeln des Buwal
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) hat die wichtigsten Regeln für eine raucharme Verbrennung zusammengefasst. "Wer eine oder mehrere dieser Regeln verletzt, kann das LRV-Gebot der raucharmen Verbrennung nicht einhalten," schreibt das Buwal.
- Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen nicht mit Plastik, Gebinden, Kehricht oder anderen Fremdstoffen verunreinigt sein.
- Die für eine Verbrennung im Freien vorgesehenen Abfälle müssen ausreichend trocken sein. Frisch geschlagenes Holz, Äste mit grünen Blättern oder Nadeln, grünes Gras oder regennasses Material dürfen nicht verfeuert werden.
- Das trockene Material muss locker zu einem Haufen aufgeschichtet werden und sich rasch entzünden. Feuer, die auch eine Viertelstunde nach dem Anzünden noch stark qualmen, brennen nicht raucharm.
- Zum Anzünden dürfen nur lufthygienisch problemlose Hilfsmittel wie etwa trockenes Gras oder Laub, Zeitungspapier und Ähnliches verwendet werden. Der Einsatz von Altöl, Pneus, Plastik, Altholz usw. ist strikte verboten.
- In Gärten und in der Nähe von Wohngebieten soll nicht mehr als ein halber Kubikmeter Material auf einmal verbrannt werden.
- Das Verbrennen von natürlichen Waldabfällen –so genannter Schlagabraum – im Freien ist im Sinne einer modernen forstlichen Praxis nur noch in wenigen Ausnahmefällen sinnvoll. Gerechtfertigt ist diese Methode bei einer Flächenräumung an sehr steilen Hängen, wenn der nicht verbrannte Schlagabraum Wasserläufe verstopfen kann oder wenn die gefällten Bäume von Borkenkäfern befallen waren. Für den Regelfall empfehlen Forstexperten, den Schlagabraum zerkleinert liegen zu lassen oder im Wald zu Haufen oder Wällen aufzuschichten.
Weitere Auskünfte
Weitere Auskünfte zur Abfallverbrennung im Freien erteilt Bruno Häseli, Feuerschutzbeamter der Stadt Wil (Tel. 071 913 53 53 – E-Mail: bruno.haeseli@stadtwil.ch).
"Wursttest"
Für jede Verbrennung von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien gilt gemäss Buwal im Übrigen die einfache Faustregel, dass ein Feuer nur dann wirklich unproblematisch ist, wenn Würste darauf gebraten und diese von den Feuerentfachenden anschliessend lustvoll verspiesen werden.