Stadt Wil

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8. August 2002

Massnahmenplan Luftreinhaltung

Anhörung zur Teilanpassung 2002

Die Regierung hat den Entwurf zur Teilanpassung des Massnahmenplanes Luftreinhaltung zur Anhörung freigegeben. Der Text liegt beim Bausekretariat, Rathaus, 2. Stock, Zimmer 23, zur Einsichtnahme auf.

Der Massnahmenplan Luftreinhaltung ist in der heutigen Fassung seit dem 1. Oktober 1998 in Kraft. Aufgrund der veränderten rechtlichen Situation sowie von Vollzugserfahrungen ist geplant, die nachstehend aufgeführten zwei Massnahmen anzupassen. Alle übrigen Massnahmen bleiben unverändert weiterhin in Vollzug.

Gemäss Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen hört die Regierung vor Erlass eines Massnahmenplanes die betroffenen politischen Gemeinden an und legt diesen während 30 Tagen in den politischen Gemeinden öffentlich auf.
Die Auflagefrist für die beiden zu ändernden Massnahmen dauert vom 14. August 2002 bis 13. September 2002.
Wer betroffen ist, kann während der Auflagezeit schriftlich Einwendungen erheben. Diese sind an das Baudepartement, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, zu richten.

Anpassung der Massnahme Fn 11
“Verschärfung der Stickoxid-Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen mit Heizöl „Extra leicht“ und Gasbrennstoffen“

Seit 1. Januar 1993 dürfen gemäss der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Leistungsbereich bis 350 kW nur noch typengeprüfte Feuerungsanlagen mit stickoxidarmer Brennertechnologie, sogenannte LowNOx-Brenner, installiert werden. Mit der Anpassung gelten die aktuellen Emissionsgrenzwerte der LRV für alle Feuerungsanlagen unabhängig vom Datum ihrer Inbetriebnahme (Sanierungsfrist fünf Jahre). Dies soll zu einem rascheren Ersatz der Altanlagen mit hohen Stickoxidemissionen führen.

Anpassung der Massnahme Vn 22
“Parkraumpolitik auf privatem Grund“

Die Emissionen aus den Verbrennungsmotoren, insbesondere vom Motorfahrzeugverkehr, sind nach wie vor eine der Hauptursachen für die Schadstoffbelastung der Luft, die im Bereich stark befahrener Strassen zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung führt. Ein sehr bedeutendes Verkehrssegment ist der Einkaufsverkehr, von dem zwischen 50 und 75 Prozent durch Einkaufszentren und Fachmärkte verursacht werden.

Im Hinblick auf die Vermeidung von unerwünschten Wettbewerbsverzerrungen, besonders aber auch zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen der Bewilligungsverfahren infolge von Einsprachen, soll für die Parkplatzbewirtschaftung eine harmonisierte Lösung für Anlagen mit grossem motorisiertem Kundenverkehr (Einkaufs- sowie Sport-, Vergnügungs- und Freizeitanlagen) eingeführt werden. Durch klare kantonale Mindestvorgaben (Anzahl Kundenparkplätze, Parkierungstaxe) und Fristvorgaben für alle Konkurrenten und Anlagen werden vergleichbare Rahmenbedingungen geschaffen. Eine Parkplatzbewirtschaftung ist eine wirksame lufthygienische Massnahme, die zielgerichtet, verhältnismässig, technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist.

Im Sinne einer Konzentration auf die lufthygienisch massgebenden Quellen soll zudem künftig auf die Bewirtschaftungspflicht für Beschäftigtenparkplätze von Industrie- und Gewerbebetrieben verzichtet werden. Verglichen mit Kundenparkplätzen von publikumsintensiven Einrichtungen erzeugen Mitarbeiterparkplätze deutlicher weniger Verkehr.

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