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21. Mai 2003
Zählung der leer stehenden Wohnungen
Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt zusammen mit den kommunalen Erhebungsstellen jedes Jahr gesamtschweizerisch eine Zählung der leer stehenden Wohnungen durch. Stichtag ist jeweils der 1. Juni. Die Mitarbeit an der Zählung ist für die Gemeinden sowie für Eigentümer von Liegenschaften und Liegenschaftenverwaltungen obligatorisch. Für die Erhebung der leer stehenden Wohnungen ist in Wil das städtische Wohnungsamt zuständig.
Der Bestand der Leerwohnungen widerspiegelt die Situation auf dem Wohnungs- und Liegenschaftenmarkt und ist gemäss dem BFS ein wichtiger Indikator der Konjunkturlage. Gemäss BFS benötigen weite Kreise der Wirtschaft, der Bauwirtschaft und der Konjunkturforschung detaillierte Informationen über die Entwicklung des Immobilienmarktes der gesamten Schweiz.
Meldung via Internet möglich
Zur Ermittlung des Leerwohnungsbestandes in der Stadt Wil werden die Liegenschaftenverwaltungen angeschrieben und die Hauseigentümer vom Personal des Wohnungsamtes kontaktiert, um Auskunft über die vom BFS verlangten Zahlen und Angaben zu erhalten. Eigentümer und Verwaltungen leer stehender Wohnungen, die im Zusammenhang mit der Zählung nicht kontaktiert werden, werden gebeten, sich mit dem Wohnungsamt Wil in Verbindung zu setzen (071 913 53 53). Leer stehende Wohnungen können auch via Website der Stadt Wil (www.stadtwil.ch/onlineschalter/lwz.htm) gemeldet werden.
Kriterien
Gemäss den BFS-Richtlinien gilt als Wohnung die Gesamtheit der Räume, die als bauliche Einheit zur Unterbringung von einem oder mehreren Haushalten bestimmt sind und die zum Zeitpunkt der Zählung ausschliesslich Wohnzwecken dienen. Als Leerwohnung gelten alle möblierten und unmöblierten Wohnungen und Einfamilienhäuser, die bewohnbar, zur Dauermiete von mindestens drei Monaten oder zum Verkauf ausgeschrieben sind, die aber am Stichtag (1. Juni) nicht bewohnt sind und für die auch keine Vermietung und kein Verkauf auf einen späteren Zeitpunkt vorgesehen beziehungsweise vereinbart ist. Ebenfalls gezählt werden leer stehende Ferien-, Zweitwohnungen und -häuser, sofern sie das ganze Jahr bewohnbar und zur Dauermiete oder zum Verkauf ausgeschrieben sind. Nicht erfasst werden Wohnungen, die am 1. Juni zwar vermietet oder verkauft, aber noch nicht belegt sind.