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7. Februar 2007
Mobilfunkanlagen: Stadtrat bleibt konsequent
Die St. Galler Regierung bestätigt die Befugnis der Gemeinden zum Erlass von Regelbauvorschriften für Anlagen, wie ihn der Nachtrag III zum Baureglement der Stadt Wil vorschlägt. Allerdings sollen diese nicht für Mobilfunkanlagen gelten. Dagegen wehrt sich der Stadtrat nun vor der nächst höheren Instanz und geht vor Verwaltungsgericht.
Im Juli 2006 hiess das kantonale Baudepartement einen Rekurs der Mobilfunkbetreiber TDC Switzerland AG (Sunrise), Orange Communications SA und Swisscom Mobile AG gegen die vom Wiler Stadtrat verfügte Planungszone im Hinblick auf den Bau neuer Anlagen gut. Bereits gegen diesen Entscheid hat der Stadtrat Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen erhoben. Das Verfahren ist noch hängig.
Regierung schützt Rekurs
Mit Entscheid von Mitte Januar 2007 hat nun die St. Galler Regierung einen Rekurs der erwähnten Mobilfunkbetreiber gegen den Nachtrag III zum Baureglement (vgl. Kasten) teilweise geschützt. Zwar bestätigt die Regierung in ihrem Entscheid ausdrücklich die Zuständigkeit der Gemeinde zum Erlass von Regelbauvorschriften für Anlagen. Soweit die Vorschriften aber Mobilfunkanlagen betreffen, wird indes weitgehend der Standpunkt der Rekurrenten gutgeheissen. Der fragliche Nachtrag III zum Baureglement (Art. 59a Abs.1) sei deshalb folgendermassen zu ergänzen: „In Bauzonen gilt die Firsthöhe als maximal zulässige Höhe für Anlagen, soweit diese nicht auf Grund ihrer Funktion auf eine Mehrhöhe angewiesen sind.“
Mit der Anpassung des Baureglements, dem erwähnten Erlass einer Planungszone über das gesamte Gemeindegebiet sowie dem Weiterzug des diesbezüglichen abschlägigen Entscheids des Baudepartementes an das Verwaltungsgericht hat der Stadtrat bisher eine konsequente Haltung eingenommen, was die neue Bewilligungspraxis für Anlagen betrifft. Daran will er in Zukunft festhalten und wird eingedenk der einhelligen Unterstützung von Parlament und Bürgerschaft auch den Entscheid der Regierung vor Verwaltungsgericht anfechten.
Nachtrag III zum Baureglement
Gemäss Nachtrag III zum Baureglement, welchen das Stadtparlament im Januar 2006 ohne Gegenstimme gutgeheissen hat, sollen für Anlagen weitgehend dieselben Regelbauvorschriften zur Anwendung gelangen wie für Bauten. Dies bedeutet, dass in Bauzonen die Firsthöhe als maximal zulässige Höhe für Anlagen gilt. Zudem dürfen Dachaufbauten mit Ausnahme technisch notwendiger Bauteile die zulässige Firsthöhe nicht überschreiten.