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30. Dezember 2003
Fastnachtsdekorationen sind bewilligungspflichtig
InhaberInnen von Gastwirtschaftsbetrieben und VeranstalterInnen von öffentlichen Maskenbällen werden daran erinnert, dass gestützt auf das Gesetz über den Feuerschutz sowie die Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und gemäss Beschluss des Stadtrates von Ende Oktober 1996 Fastnachtsdekorationen bewilligungspflichtig sind.
Dekorationen sind jeweils vom vierten Freitag vor dem Fasnachtsdienstag bis und mit Fasnachtsdienstag gestattet. Die Dekorationen dürfen frühestens zwei Tage vor der Dekorationseröffnung erstellt werden. Im Jahr 2004 dauert die Dekorationszeit vom Freitag, 30. Januar, bis und mit Dienstag, 24. Februar.
Dekorationsanmeldungen sind bis spätestens Freitag, 9. Januar 2004, bei der Baupolizei der Stadt Wil (Rathaus) einzureichen. Bewilligungspflichtig sind auch zusätzlich an Lokalen angebrachte Aussenreklamen.
Detaillierte Auskünfte betreffend feuerschutztechnische Vorschriften für Dekorationen in Gaststätten sowie bei öffentlichen Maskenbällen und Anlässen mit grossen Personenbelegungen erteilt der Feuerschutzbeamte der Stadt Wil, Bruno Häseli (Tel. 071 913 53 17; E-Mail: bruno.haeseli@stadtwil.ch).