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16. März 2005
Gebiet Stadtweier wird als Begegnungszone signalisiert
Das Stadtparlament bewilligte im Juni 2004 einen Kredit von 678'000 Franken für die Sanierung der Weierstrasse und Gestaltung des Stadtweierufers. Auf Frühling 2005 wird das Projekt realisiert. Mit der Signalisation des Gebietes Stadtweiher als Begegnungszone wird auch ein geändertes Verkehrsregime eingeführt. FussgängerInnen haben auf allen Verkehrsflächen Vortritt. Die betroffenen Anwohnenden sind bereits informiert.
Das Gebiet Stadtweier ist ein ökologisch wertvolles und bei der Bevölkerung sehr beliebtes Naherholungsgebiet. Um die Erlebnisqualität und somit die Attraktivität des Stadtweiers zu erhöhen, hat der Stadtrat mit dem Erlass einer Begegnungszone ein neues Verkehrskonzept erlassen. Fussgänger und Radfahrende werden auf allen Verkehrsanlagen rund um den Stadtweier privilegiert. Damit wird eine neue Verkehrskultur geschaffen und dem Konzept "Langsamverkehr" Rechnung getragen.
Begegnungszone
Geeigneter Perimeter für die Signalisation einer Begegnungszone "Stadtweier" bilden die Begrenzungen Krebsbach bis Weierstrasse und Scheibenberg- bis Hofbergstrasse. Innerhalb dieser Begegnungszone sind Fussgänger vortrittsberechtigt. Mit Ausnahme der Weierstrasse und dem signalisierten Zubringerdienst ist der Stadtweierpark dem Langsamverkehr (Fussgänger und Radfahrende) vorbehalten. Bei allen vier Einfahrten in das Naherholungsgebiet (Scheibenberg-/Weierstrasse; Scheibenbergstrasse/Krebsbachweg; Hofbergstrasse/Krebsbachweg und Hofbergstrasse/Verbindungsweg Obere Mühle) wird die Begegnungszone signalisiert.
Verkehrsregime
Für den allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ist bereits heute das Befahren des Naherholungsgebietes Stadtweier nur eingeschränkt gestattet. An dieser Regelung wird festgehalten. Für PW, Motorräder und Motorfahrräder gilt eine Fahrerlaubnis für die Weierstrasse bis zur Oberen Mühle. Im Übrigen ist das Befahren der Begegnungszone nur für den speziell gekennzeichneten Zubringerdienst gestattet. In der Begegnungszone gilt Tempo 20km/h als Höchstgeschwindigkeit und ein generelles Parkverbot. Parkieren ist nur an den durch Signale und Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt.
Öffentliche Auflage
Auf Antrag des Stadtrates hat die Kantonspolizei St. Gallen die notwendigen Signalisationen und Verkehrsanordnungen verfügt. Die allgemein verbindlichen Verkehrsbeschränkungen wurden in den amtlichen Publikationsorganen sowie im Amtsblatt des Kantons St. Gallen veröffentlicht.