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18. April 2005
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Schweizerische Bundesbahnen SBB:
Ausrüstung der Strecke Zürich – St. Gallen mit Bahnfunk GSM-Rail und Erstellung von Basisstationen; zum Teil als Gemeinschaftsanlagen mit Mobilfunkanlagen von Public Providers
Gesuchstellerin:
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Projekt Management - Zürich
Gegenstand:
Bau von Basisstationen GSM-R in Wil, Jonschwil, Uzwil (2), Flawil, Gossau und St. Gallen (3); in Algetshausen-Henau, Flawil, St. Gallen-Winkeln und St. Gallen GB als Gemeinschaftsanlagen mit Mobilfunkanlagen von Public Providers. Die Basisstationen sind untereinander mit einem Glasfaserkabel verbunden.
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) und nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG, 734.0). Leitbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage:
Die Projektunterlagen können in den Rat- und Gemeindehäusern Wil (Bausekretariat, Büro 23), Jonschwil, Uzwil (Bahnhofstrasse 115), Flawil, Gossau und St. Gallen (Baudokumentation, Neugasse 1) vom 8. April bis zum 9. Mai 2005 während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.
Einsprachen:
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektion Baubewilligungen SBB, 3003 Bern, Einsprache erheben (Art. 18f Abs. 1 EBG). Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 18f Abs. 2 EBG).