Stadt Wil

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9. Juli 2008

9. Juli 2008
Abgabe von Tabakwaren und Schutz vor Passivrauchen
In zwei Nachträgen zum Gesundheitsgesetz hat der St. Galler Kantonsrat einerseits die Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren geregelt und andererseits Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen erlassen. Die neuen Regelungen sind bis zum 1. Oktober 2008 umzusetzen. Dieser Tage wurden von der Wiler Stadtverwaltung entsprechende Informationsunterlagen und Fragebogen an Gastwirtschaftsbetriebe, Geschäfte sowie verschiedene Institutionen versandt.

Eine der neuen Regelungen betrifft den Schutz vor Passivrauchen: Ab dem 1. Oktober 2008 tritt für allgemein zugängliche, geschlossene Räume ein Rauchverbot in Kraft. Diese Regelung bezüglich rauchfreier Räume gilt gemäss Gesundheitsdepartement insbesondere für Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen, Kinder- und Jugendheime, Behinderteneinrichtungen sowie Betagten- und Pflegeheime, Schulen und andere Bildungseinrichtungen, Museen, Theater und Kinos, Sportstätten, Geschäfte und Einkaufszentren sowie gastgewerbliche Betriebe. Geraucht werden darf in diesen Gebäuden grundsätzlich nur noch in flächenmässig beschränkten, klar gekennzeichneten Raucherzimmern, welche von den übrigen Räumen getrennt sind sowie über eine eigene Be- und Entlüftung verfügen. In besonderen Fällen sind für gastgewerbliche Betriebe, für die das Einrichten von Raucherzimmern nicht möglich oder unzumutbar ist, vereinzelt Ausnahmebewilligungen als Raucherbetrieb möglich.
Die Dienststelle Gewerbe und Markt ermittelt mit einem Fragebogen, welche Geschäfte, Gaststätten und anderen Betriebe in Wil ab dem 1. Oktober 2008 vollständig rauchfrei geführt werden, wo Raucherzimmer eingerichtet werden und wo eine allfällige Ausnahmebewilligung für einen Raucherbetrieb angestrebt wird.

Das St. Galler Gesundheitsdepartement weist weiter darauf hin, dass neu alle Verkaufsstellen beim Verkauf von Tabakprodukten und Raucherwaren eine Alterslimite von 16 Jahren einhalten müssen. Dies gilt auch für Gastwirtschaftsbetriebe. Werden Tabakerzeugnisse über Automaten angeboten, so gilt für diese ebenfalls eine Abgabebeschränkung an unter 16-Jährige. Wo diese Beschränkung nicht eingehalten werden kann, sind die fraglichen Automaten bis spätestens 1. Oktober 2008 zu entfernen. Mittels eines Fragebogens erhebt die Dienststelle Gewerbe und Markt der Stadt Wil, wie in den einzelnen Fällen gewährleistet werden soll, dass Tabakerzeugnisse an Automaten für Personen unter 16 Jahren nicht zugänglich sind.

In Wil wurden dieser Tage sämtliche in Frage kommenden Betriebe und Stellen mit einem entsprechenden Informations- und Fragebogenversand der Dienststelle Gewerbe und Markt bedient. Die besagten Fragebogen sind bis spätestens am 15. August auf der Dienststelle Gewerbe und Markt, Rathaus, Marktgasse 58, 9500 Wil, einzureichen. Wer die Unterlagen nicht erhalten hat oder zusätzlich beziehen möchte, kann diese unter der genannten Adresse, telefonisch unter 071 913 53 53 oder per Mail an marktwesen@stadtwil.ch anfordern.

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