Stadt Wil

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23. Juli 2008

Massnahmen am 1. August

Die Vorbereitungen für die 1. Augustfeuer haben begonnen. Für diese Feuer darf ausschliesslich trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden. Das Verbrennen von Bau- oder Abbruchholz, Paletten, Möbelteilen oder lackiertem, gestrichenem oder imprägniertem Holz ist gemäss Luftreinhalteverordnung verboten.

Gemäss Lärmschutzverordnung der Stadt Wil bedarf die Vorführung grösserer Feuerwerke (ausgenommen 1. August und Silvester) einer besonderen Bewilligung des Stadtrates. Vorzeitiges Abbrennen (vor dem Nationalfeiertag) von Feuerwerk ist untersagt.

Nichts für feine Ohren
Regelmässig bittet auch der Schweizer Tierschutz die Bevölkerung im Vorfeld des Nationalfeiertages um einen verantwortungsbewussten Umgang mit 1. August-Feuern und warnt vor den Gefahren beim Abrennen von Feuerwerkskörpern. Bekanntlich lösen die Knalleffekte bei vielen Tieren Angst und Panik aus. Um Nutz- und Wildtiere zu schützen, darf Feuerwerk nicht in der Nähe von Ställen, weidenden Tieren oder Wäldern gezündet werden. Als Vorsorgemassnahme sind Heimtiere während des Feuerwerks nach Möglichkeit bei geschlossenen Fenstern im Haus zu behalten. Weitere Informationen sind unter www.tierschutz.com zu finden.

Verkauf von Feuerwerk bewilligungspflichtig
Der Verkauf von Feuerwerk im Detailhandel ist bewilligungspflichtig. Bewilligungen in der Stadt Wil werden durch die Baupolizei erteilt und sind jeweils ein Jahr gültig. Vor dem Nationalfeiertag ist der Verkauf vom 26. Juli bis und mit 1. August gestattet. Da der 1. August ein dem Sonntag gleichgestellter Tag ist, ist für den Verkauf von Feuerwerk eine Ausnahmebewilligung (Sonntagsverkauf) der Stadt nötig. Bewilligungsgesuche für den Verkauf von Feuerwerk auf dem Gebiet der Stadt Wil sind im Rathaus bei der Baupolizei (Bruno Häseli, Tel. 071 913 53 17, E-Mail: bruno.haeseli@stadtwil.ch) einzureichen. Bei der städtischen Baupolizei kann auch ein Merkblatt der Kantonspolizei für den Verkauf von Feuerwerk bezogen werden.

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