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15. Juli 2009
15. Juli 2009
Feuerwerk und Feuer am 1. August
Der Nationalfeiertag der Schweizerischen Eidgenossenschaft naht. Damit der 1. August 2009 ein erfreulicher und vor allem auch sicherer Feiertag wird, sind verschiedene Regeln zu beachten.
Verkauf von Feuerwerk: Im Sprengstoffgesetz ist für den Verkauf von Feuerwerk im Detailhandel eine Bewilligungspflicht vorgeschrieben. Dies gilt für alle Geschäfte auf dem Stadtgebiet, welche Feuerwerksverkaufsstände führen. Entsprechende Bewilligungen werden in der Stadt Wil durch den Feuerschutzbeamten erteilt und sind nach der Ausstellung jeweils für ein Jahr gültig. Geregelt ist auch der Zeitpunkt eines Verkaufes: Vor dem Nationalfeiertag ist der Feuerwerksverkauf nur vom 26. Juli bis und mit 1. August gestattet. Bewilligungsgesuche für den Verkauf von Feuerwerk auf dem Gebiet der Stadt Wil sind im Rathaus beim Feuerschutzbeamten Bruno Häseli (071 913 53 17, bruno.haeseli@stadtwil.ch) einzureichen. Bei der städtischen Baupolizei kann auch ein Merkblatt der Kantonspolizei bezüglich der geltenden Vorschriften für den Verkauf von Feuerwerk bezogen werden.
Da der 1. August ein einem Sonntag gleichgestellter Feiertag ist, wird für den Verkauf von Feuerwerk an diesem Tag eine Ausnahmebewilligung der Stadt, sprich eine Bewilligung für einen Sonntagsverkauf, benötigt.
Abbrennen von Feuerwerk: Mit Ausnahme zweier Tage im Jahr – Nationalfeiertag 1. August und Silvester 31. Dezember – wird gemäss der Lärmschutzverordnung der Stadt Wil für die Vorführung grösserer Feuerwerke beispielsweise bei Geburtstagen, Hochzeiten oder anderen öffentlichen und Privaten Festanlässen jeweils eine Bewilligung des Wiler Stadtrates benötigt. Auskunft hierzu erteilt der Feuerschutzbeamte der Stadt Wil (Bruno Häseli, 071 913 53 17, bruno.haeseli@stadtwil.ch). Vorzeitiges Abbrennen von Feuerwerk vor dem Nationalfeiertag ist untersagt.
1. August-Feuer: Da und dort sind erste Vorbereitungen für die 1. Augustfeuer bereits im Gange. Für diese Feuer darf ausschliesslich trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden. Insbesondere das Verbrennen von Bau- oder Abbruchholz sowie von Paletten, Möbelteilen oder lackiertem, gestrichenem oder imprägniertem Holz ist gemäss Luftreinhalteverordnung verboten, wie das kantonale Amt für Umweltschutz festhält.
Lärm durch Feuerwerk: Der Schweizer Tierschutz STS bittet die Bevölkerung um einen verantwortungsvollen Umgang mit 1. August-Feuern und warnt gleichzeitig vor den Gefahren beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern: Bei vielen Tieren lösen die Knalleffekte von Feuerwerkskörpern Angst und Panik aus. Um Nutz- und Wildtiere zu schützen, darf Feuerwerk daher nicht in der Nähe von Ställen oder weidenden Tieren sowie Wäldern gezündet werden. Wenn möglich, sind Heimtiere während des Feuerwerks als Vorsorgemassnahme bei geschlossenen Fenstern im Haus zu behalten. Weitere Informationen zu diesem Thema sind online unter www.tierschutz.com zu finden.
Gefährdung für Wildtiere durch Feuer: Der Schweizer Tierschutz STS weist zudem darauf hin, dass 1. Augustfeuer leider oftmals zu Todesfallen für Wildtiere werden. Jährlich verbrennen unzählige Kleinlebewesen wie Igel, Blindschleichen, Salamander, Schlangen, Spitzmäuse und Kröten in den aufgeschichteten Holzhaufen, weil sie in den trockenen Holzhaufen einen vermeintlich sicheren Unterschlupf und idealen Eiablageplatz sehen. Das Umschichten kleinerer Holzhaufen respektive ein Schutzzaun um grössere Holzhaufen kann hier Abhilfe schaffen. Mehr Informationen bietet auch hier ein Faltblatt, das online unter www.tierschutz.com heruntergeladen und ausgedruckt werden kann.