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16. Juni 2010
16 Juni 2010
Fachstelle für Datenschutz: Vereinbarung unterzeichnet
Die Stadt Wil beteiligt sich an der gemeinsamen kommunalen Fachstelle für Datenschutz in Oberuzwil und überträgt ihre Aufgaben im Bereich Datenschutz dieser Fachstelle.
Das neue kantonale Datenschutzgesetz, für die Gemeinden ab 1. Januar 2010 anwendbar, umfasst die Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten durch öffentliche Organe sowie die Rechte der betroffenen Personen. Zudem regelt das Gesetz die Stellung und Aufgaben der Datenschutzkontrollorgane, sprich der Fachstellen für Datenschutz, welche auf kantonaler und kommunaler Ebene einzusetzen sind. Diesen Fachstellen sind für die Verwaltungsstellen der Gemeinde und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen zuständig und müssen eigenständig, das heisst von der Verwaltung unabhängig sowie mit Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnissen gemäss europarechtlichen Vorgaben ausgestattet sein.
Gemeinsame Datenschutz-Fachstelle in Oberuzwil
Alle Gemeinden im Kanton müssen eine Gemeindefachstelle für den Datenschutz einsetzen. Dabei können durch Vereinbarungen gemeinsame Fachstellen für mehrere Gemeinden bezeichnet werden. Im Sinne einer möglichst effizienten Aufgabenerfüllung wurden von der Vereinigung St. Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) im Kanton fünf Datenfachstellen angedacht – in Buchs (für die Wahlkreise Rheintal, Werdenberg, Sarganserland), Oberuzwil (Rorschach, Wil-Gossau, Toggenburg), Rapperswil-Jona (See, Gaster) und St. Gallen (Stadt St. Gallen).
Vereinbarung unterzeichnet
Da die Führung einer eigenen Datenschutzstelle für eine einzelne Gemeinde wenig Sinn macht, hat der Stadtrat Wil beschlossen, die Aufgaben im Bereich Datenschutz für die Stadt Wil der Datenfachstelle Oberuzwil zu übertragen. Eine entsprechende Vereinbarung wurde unterzeichnet, sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Die darin festgehaltene Jahrespauschale für politische Gemeinden beträgt 500 Franken, dazu kommt ein Stundenansatz von 150 Franken für die Revisionstätigkeit, welche alle vier respektive sechs Jahre vorzunehmen ist.