Vormund / Beirat / Beistand
Vormundschaftsbehörde
Die Vormundschaftsbehörde hat den Auftrag, die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen zum Schutz von minderjährigen und erwachsenen Personen zu prüfen und anzuordnen. Sie bestellt die vormundschaftlichen MandatsträgerInnen, überwacht und begleitet deren Amtsführung. Die Vormundschaftsbehörde erteilt den MandatsträgerInnen die notwendigen Instruktionen, überprüft ihre Berichte und Abrechnungen und genehmigt wichtige Rechtshandlungen und Geschäfte.
Vormundschaftliche Massnahmen
Jede vormundschaftliche Massnahme ist nicht nur Hilfe, sondern auch ein Eingriff des Staates in die persönliche Freiheit und Privatsphäre der Betroffenen. Vormundschaftliche Massnahmen dürfen daher nur angeordnet werden, wenn sie zum Schutze der betroffenen Person zwingend erforderlich sind. Ferner darf die vormundschaftliche Massnahme nicht stärker sein, als dies zum Schutze der Betroffenen notwendig ist (Prinzip der Verhältnismässigkeit). Sie hat so schwach wie möglich, aber so stark wie nötig zu sein. Schliesslich muss die Massnahme geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erfüllen und der zu erwartende Erfolg muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Beschränkung der Freiheit stehen. Nachstehend werden die wichtigsten vormundschaftlichen Massnahmen kurz beschrieben.
- Beistandschaft: Die Beistandschaft ist die mildeste vormundschaftliche Massnahmen. Sie schränkt die Handlungsfähigkeit einer Person nicht ein. Sie wird angeordnet wenn eine Person zur Wahrung ihrer Rechte Unterstützung braucht. Einer Person kann auch ein Beistand auf eigenes Begehren bestellt werden, wenn sie dartut, dass sie infolge von Altersschwäche, anderen Gebrechen oder Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag.
- Beiratschaft: Eine Beiratschaft wird vor allem dann angeordnet, wenn Gefahr besteht, dass jemand sein Vermögen durch unsinnige Rechtsgeschäfte oder Misswirtschaft verschwendet oder wenn Gefahr besteht, dass jemand wegen seines Schwächezustandes von Dritten übervorteilt oder ausgenützt wird und dadurch in eine Notlage zu geraten oder zu verarmen droht. Die Verwaltung des Vermögens wird einem Beirat übertragen und die verbeiratete Person kann darüber nicht mehr selbständig verfügen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird entsprechend eingeschränkt. Im persönlichen Bereich (Arbeit, Wohnung, ärztliche Betreuung etc.) bleibt sie voll handlungsfähig und kann auch über ihr Einkommen und die Vermögenserträge frei verfügen.
- Vormundschaft: Die Vormundschaft ist die einschneidendste Massnahme. Die Handlungsfähigkeit einer entmündigten Person wird sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht entzogen. Der Vormund vertritt die bevormundete Person in allen Angelegenheiten. Sie kann nur noch im Rahmen der höchstpersönlichen Rechte (z.B. Zustimmung zu einer Operation, Errichtung eines Testaments) selbständig handeln. Eine Vormundschaft darf nur angeordnet werden, wenn ein Entmündigungsgrund vorliegt (geistige Behinderung oder psychische Erkrankung, Suchtkrankheit, Misswirtschaft oder Verschwendung).
Auskunft - Antrag - Verfahren
Das Vormundschaftsamt der Sozialen Dienste erteilt Auskunft über die Massnahmen und bietet Beratung an, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet oder der Schutz einer erwachsenen Person angezeigt scheint. Es nimmt Anträge auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, Beistandschaften, Beiratschaften und Vormundschaften entgegen. Es führt als Sekretariat der Vormundschaftsbehörde das vormundschaftliche Verfahren und bereitet die Entscheide der Vormundschaftsbehörde vor.
Die Dienststelle Fürhung gesetzlicher Mandate der Sozialen Dienste ist für die Begleitung der durch die Vormundschaftsbehörde angeordneten Mandate zuständig, wenn nicht eine Privatperson als Mandatsführerin ernannt wurde.