Stadt Wil

Verfahren Einbürgerung

Schweizerinnen und Schweizer

-Einbürgerung im Allgemeinen: Bei Schweizer Bürgerinnen und Bürgern mit weniger als fünf Jahren Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Wil entscheidet der Einbürgerungsrat über die Erteilung des Bürgerrechts der Politischen Gemeinde und der Ortsgemeinde Wil. Seine Beschlüsse unterliegen jedoch einem Auflage- und Einspracheverfahren, wobei der um das Bürgerrecht nachsuchenden Person im Falle einer Einsprache das rechtliche Gehör gewährt wird. Die Regierung erteilt das Bürgerrecht des Kantons St. Gallen, sofern die gesuchstellende Person das Kantonsbürgerrecht noch nicht besitzt.  
-Einbürgerung im Besonderen: Bei Schweizer Bürgerinnen und Bürgern mit mehr als fünf Jahren Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Wil erteilt der Einbürgerungsrat das Bürgerrecht der Politischen Gemeinde und der Ortsgemeinde Wil. Die Regierung erteilt das Bürgerrecht des Kantons St. Gallen, sofern die gesuchstellende Person das Kantonsbürgerrecht noch nicht besitzt.


Ausländische Staatsangehörige


Einbürgerung im Allgemeinen: Das Gesuch zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts kann gestellt werden, wenn

die Niederlassungsbewilligung C vorliegt und die Wohnsitzerfordernisse von Bund, Kanton und Gemeinde erfüllt sind. In der Regel sind das 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wobei die Jahre zwischen dem zehnten und zwanzigsten Altersjahr doppelt angerechnet werden, 8 Jahre Wohnsitz im Kanton St. Gallen und davon die letzten 4 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde. Eine Doppelzählung für die Erfüllung des notwendigen Wohnsitzes im Kanton und in der Gemeinde ist nach kantonalem Recht nicht möglich.
die ausländische Person integriert ist, das heisst insbesondere die rechtsstaatliche Ordnung (Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung) sowie die Werte der Bundesverfassung respektiert und sich dazu ausdrücklich bekennt. Es sind soziale Beziehungen mit der schweizerischen Gesellschaft (beispielsweise am Arbeitsplatz, mit der Nachbarschaft, in der Kirche, in einem Quartier oder Verein) zu pflegen. Zudem muss die ausländische Person über gute Deutschkenntnisse (mindestens Erreichung des Referenzniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache des Europarates) zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen.
-die ausländische Person mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist, das heisst am öffentlichen Geschehen interessiert ist und darüber Bescheid weiss sowie die Grundsätze von Staatsaufbau und Geschichte kennt. 


Einbürgerung im Besonderen: Ausländische und staatenlose Jugendliche können vor Vollendung des 20. Altersjahres ein Gesuch um Besondere Einbürgerung stellen, wenn

-sie wenigstens 10 Jahre in der Schweiz und davon mindestens 5 Jahre in der Politischen Gemeinde Wil wohnen. Eine Doppelzählung der Wohnsitzfristen nach Bundesrecht kann in dieser Einbürgerungsart nicht erfolgen. Die Eignungskriterien (Integration und Vertrautsein) entsprechen denen der Einbürgerung im Allgemeinen. 

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