Bewilligungsverfahren
Bewilligungspflicht
Rund ums Bauen stellt sich häufig die Frage, ob das geplante Vorhaben bewilligungspflichtig ist. Grundsätzlich bedarf das Errichten oder Ändern von Bauten und Anlagen einer Bewilligung. Das kantonale Baugesetz enthält in Art. 78 eine nicht abschliessende Aufzählung bewilligungspflichtiger Tatbestände. Das städtische Baureglement (mit Nachtrag I, Nachtrag II, Nachtrag III und Nachtrag IV) verlangt zusätzlich, dass alle Aussenreklamen, Lichtreklamen an und neben Gebäuden sowie Aussenantennen und Parabol-Spiegel ebenfalls der Bewilligungspflicht unterstehen.
Im Weiteren sind im städtischen Schutzzonenplan verschiedene Gebiete als Ortsbildschutzzonen, Geschützte Kulturobjekte, Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze bezeichnet. In diesen Gebieten gelten für die Erteilung einer Bewilligung erhöhte Anforderungen. Insbesondere bedarf das Fällen von Bäumen in der Schutzzone einer Bewilligung.
Bei der Abklärung der Bewilligungspflicht ergeben sich immer wieder heikle Abgrenzungsfragen. Im Zusammenhang mit diesen Fragen beraten wir Sie gerne.
Verfahrensarten
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werden sowohl grosse Bauvorhaben als auch kleinere bauliche Veränderungen geprüft. Das kantonale Baugesetz sieht zu diesem Zweck nebst dem ordentlichen Verfahren das vereinfachte Verfahren und das Meldeverfahren vor:
Gesuchsarten / Gesuchsformulare
Je nach Vorhaben wenden wir verschiedene Verfahrensabläufe und Gesuchsformulare an. Sämtliche Formulare können auf www.baugesuch.sg.ch als PDF heruntergeladen werden. Über eine Gratis-Software (Java-Applikation) besteht auch die Möglichkeit, die Formulare am PC auszufüllen.
Je nach Standort und Nutzungsart des Bauvorhabens sind auch kantonale Bewilligungen erforderlich. Dazu sind mit den Baugesuchsformularen die entsprechenden Zusatzformulare einzureichen:
Gebühren
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren im Baubewilligungsverfahren ist der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung.