Stadt Wil

Verkaufsgeschäfte

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Allgemeine Ladenöffnung
Die Geschäfte in der Stadt Wil dürfen am Montag und von Mittwoch bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr geöffnet sein. Am Dienstag dürfen die Läden von 06.00 bis 21.00 Uhr offen sein. Am Samstag sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachtstag und Neujahr müssen die Geschäfte um 17.00 Uhr geschlossen werden.

Am öffentlichen Ruhetag (Sonn- und Feiertag) sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.

Auf Gesuch hin kann die Dienststelle Gewerbe und Markt durch Bewilligung Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zulassen:

  • für Publikumsmessen und Anlässe von regionaler oder überregionaler Bedeutung;
  • für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe, höchstens für vier je Laden und Jahr;
  • für spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen, höchstens für zwei je Laden und Jahr.

Für den hohen Feiertag (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag) sind keine Ausnahmen zulässig. Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung nur von 12.00 bis 17.00 Uhr zugelassen werden.

Im Weiteren ist eine Arbeitszeitbewilligung beim Amt für Wirtschaft, Arbeitsinspektorat, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, einzuholen.

Erweiterte Ladenöffnungszeiten
Erweiterte Ladenöffnungszeiten gelten für Läden und andere Verkaufsgeschäfte, die zur Hauptsache Lebensmittel anbieten (mit einer Fläche von höchstens 120 m2) sowie für Kioske, Blumenläden und Videotheken. Die erweiterten Ladenöffnungszeiten dauern am Werktag von 05.00 bis 22.00 Uhr und am öffentlichen Ruhetag (Sonn- und Feiertag) von 07.00 bis 21.00 Uhr.

Gesetzliche Grundlagen

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Preisbekanntgabe
Die Ziele der Preisbekanntgabeverordnung sind Preisklarheit, Vergleichbarkeit der Preise und Verhinderung irreführender Preisangaben. Die Preisbekanntgabeverordnung gilt für das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten (z.B. im Laden, im Schaufenster, am Marktstand, am Kiosk, im Internet), das Angebot diverser Dienstleistungen an Konsumenten (z.B. beim Coiffeur, im Restaurant, im Reisebüro, in der Bank, in der Chemischreinigung, beim Zahnarzt), die Werbung mit Preisangaben und Preisreduktionen für sämtliche Waren und Dienstleistungen (z.B. in Zeitungen, Prospekten, Werbekatalogen, im Fernsehen, im Radio, auf Plakaten, Werbebannern, Internetfrontseiten, in E-Mails).

Um die Ziele der Preisbekanntgabeverordnung zu erreichen, haben die Anbietenden von Waren und den vorgängig erwähnten Dienstleistungen den Konsumenten den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken inkl. Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben bekannt zu geben.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern, hat für gewisse Branchen spezielle Informationsblätter zur Preisbekanntgabe erstellt. Diese können auf der Website des SECO's heruntergeladen werden.

Gesetzliche Grundlagen

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