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Kontrollstelle Krankenversicherung

Versicherungspflicht
Jede in der Schweiz wohnhafte und/oder erwerbstätige Person ist gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten seit Geburt, Wohnsitznahme oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei einer Schweizer Krankenkasse obligatorisch zu versichern.

Alle Mitglieder der Familie, Erwachsene wie Kinder, sind individuell versichert. Die Krankenversicherung kann frei gewählt werden. Es muss sich dabei jedoch um einen gemäss KVG zugelassenen Krankenversicherer handeln. Die Krankenversicherer müssen jede Person unabhängig vom Alter oder Gesundheitszustand und ohne Vorbehalte oder Karenzfristen aufnehmen. Informationen zu den Krankenversicherern sowie eine Prämienübersicht finden Sie hier.

Abklärung der Versicherungspflicht
Dem Einwohneramt ist die Kontrollstelle für Krankenversicherung angegliedert. Diese sorgt für die Einhaltung der obligatorischen Krankenversicherungspflicht nach schweizerischem Recht. Bei der Anmeldung ist die aktuelle Krankenversicherungskarte oder Versicherungspolice mitzubringen.

Aufenthalterinnen und Aufenthalter
Angehörige eines EU-/EFTA-Staates, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind und hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, sind ebenfalls in der Schweiz versicherungspflichtig, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz (=Privatversicherung) verfügen. Die Krankenversicherung muss am Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit abgeschlossen werden.

Personen, welche ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, müssen grundsätzlich innert drei Monaten nach Wohnsitznahme eine obligatorische Krankenpflegeversicherung abschliessen. Dies gilt auch für ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen im Ausland. Wer eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA besitzt und weiterhin Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien geltend macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit werden. Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht sind bei der Kontrollstelle für Krankenversicherung am Aufenthaltsort einzureichen. Das Formular I zum Nachweis des Bestehens einer Versicherungsdeckung bei einem ausländischen Krankenversicherer steht online beim Amt für Gesundheitsversorgung St.Gallen zur Verfügung.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Erwerbstätige Personen unterstehen grundsätzlich den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Erwerbsstaates und nicht des Wohnstaates. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind daher grund-sätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen im Ausland. Den Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland, Frank-reich, Österreich und Italien wurde allerdings ein Optionsrecht gewährt. Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus diesen Staaten, die in ihrem Wohnstaat versichert sind, dürfen diese Versicherung beibehalten. Grundsätzlich darf dieses Optionsrecht nur einmal ausgeübt werden. Bei der Kontrollstelle für Krankenversicherung des Arbeitsortes kann ein Befreiungsgesuch eingereicht werden. Das Formular G zum Nachweis des Bestehens einer privaten Versicherungsdeckung im Ausland steht online beim Amt für Gesundheitsversorgung St.Gallen zur Verfügung.

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