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Kontroll- und Meldepflicht bei Tankanlagen

Besitzer von Tankanlagen (Heiz- und Dieselöl) müssen diese registrieren und regelmässig kontrollieren lassen.

Die geltenden Vorschriften reduzieren die staatliche Aufsicht über die Anlagen auf ein Minimum und übertragen den Eigentümern respektive Anlageinhabern eine grosse Verantwortung.

Pflichten der Eigentümer: Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Dabei wird zwischen bewilligungspflichtigen Anlagen und meldepflichtigen Anlagen unterschieden.

Bewilligungspflichtige Anlagen

Lageranlagen ab 2‘001 Liter Nutzinhalt in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Ao und Au, sowie Zonen S und Gewässerschutzarealen) und Kleinanlagen mit einem Nutzvolumen von 450 bis 2‘000 Liter je Lagerbehälter in Grundwasserschutzzonen S sind bewilligungspflichtig und müssen mindestens alle zehn Jahre durch eine Fachperson kontrolliert werden. Die Eigentümer sind verpflichtet, die Kontrollen ohne schriftliche Aufforderung zu veranlassen.

Umfang der Kontrolle: Bei der Kontrolle wird die Dichtheit von Tank, Auffangwanne, Leitungen und apparativen Vorrichtungen (z.B. Abfüllsicherung) geprüft. Die Fachperson stellt einen Kontrollrapport aus, der mindestens zehn Jahre aufzubewahren ist.

Meldepflichtige Anlagen

Grundsätzlich meldepflichtig ist das Erstellen und Ändern wie auch die Ausserbetriebnahme von Anlagen, die keiner Bewilligung bedürfen. Dies betrifft Anlagen mit einem Fassungsvermögen zwischen 450 und 2'000 Liter je Behälter in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie alle Anlagen ab 450 Liter im übrigen Bereich. Die Eigentümer meldepflichtiger Anlagen sind verpflichtet, die Kontrollen im korrekten Kontrollintervall ohne schriftliche Aufforderung zu veranlassen.

Weitere Informationen

  • Mängelbehebung: Werden an einer Anlage Mängel festgestellt, sind diese vom Anlageinhaber unverzüglich zu behe­ben. Behälter von mangelhaften Tankanlagen sollten erst dann wieder befüllt werden, wenn die Mängel behoben sind.
  • Wartung von Leckanzeigesystemen: Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme ist von den Inhabern bei doppelwandigen Be­hältern und Rohrleitungen alle zwei Jahre, bei einwandigen Behältern und Rohrleitungen einmal jährlich kontrollieren zu lassen.
  • Ausserbetriebnahme einer Anlage: Die Ausserbetriebnahme muss durch eine Fachperson erfolgen und ist von dieser schriftlich zu bestätigen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Stelle der Gemeinde zu melden. Bei An­lagen im Zuständigkeitsbereich des Kantons leitet die Gemeinde die Meldung weiter.
  • Zuständigkeiten: Die politischen Gemeinden sind zuständig für die Bewilligung und Abnahme von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und von vorübergehend stationierten Tankanlagen. Bei allen Tankanlagen im Zuständigkeitsbereich des kantonalen Amts für Umwelt und Energie ist auf dem Tanknummernschild immer die Aufschrift «Amt für Gewässerschutz» angebracht, teilweise ist auch noch die frühere Amtsbezeichnung «Amt für Umweltschutz» vorhanden.

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