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Quellensteuer wird vom Schuldner der steuerbaren Leistung (z. B. Arbeitgeber oder anderen Institutionen) von der steuerbaren Leistung (z. B. Bruttolohn, Ersatzeinkünfte etc.) einbehalten und an das Kantonale Steueramt überwiesen. Quellensteuerpflichtig sind Grenzgänger und ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, sofern sie keine Niederlassungsbewilligung C haben und nicht mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C verheiratet sind.