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Berufsbeistandschaft

Beistandschaften für Erwachsene

  • Die Begleitbeistandschaft wird nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet. Die Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Die Beiständin oder der Beistand hilft durch Beratung und Unterstützung soweit nötig und unterstützt in der Hilfe zur Selbsthilfe.
  • Die Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn eine Person wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen kann, z.B. die Verwaltung des Einkommens, die Zusammenarbeit mit Sozialversicherungen oder den eigenen Haushalt. Die Beiständin oder der Beistand kann die betroffene Person in diesen Angelegenheiten vertreten. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit entsprechend einschränken.
  • Die Mitwirkungsbeistandschaft ist für Personen gedacht, die zwar grundsätzlich handlungsfähig sind, sich aber mit ihrem Handeln schaden könnten. Die Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet die Geschäfte, an denen im Einzelfall die Beiständin oder der Beistand mitwirkt. Geschäfte wie z.B. der Abschluss eines Erbvertrages, der Verkauf eines Grundstückes oder die Aufnahme eines Darlehens kann die betroffene Person nur mit Zustimmung der Beiständin oder des Beistandes tätigen.
  • Die umfassende Beistandschaft  ist die weitreichendste Form der Beistandschaft, vergleichbar mit der Vormundschaft nach altem Recht. Die Beiständin oder der Beistand vertritt die Interessen der betroffenen Person, der die Handlungsfähigkeit fast vollständig entzogen ist, in praktisch allen Bereichen. Diese Form betrifft meist stark geistig behinderte Menschen oder solche, die aufgrund einer psychischen Krankheit nicht mehr in der Lage sind, die Realität wahrzunehmen.

Beistandschaften und Vormundschaft für Kinder

  • Eine Beistandschaft für ein Kind wird errichtet, wenn sein Wohl stark gefährdet ist oder es in einer Angelegenheit eine Vertretung braucht. Je nach Situation wird die Beiständin oder der Beistand beauftragt, die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen, das Besuchsrecht der Kinder bei getrennt lebenden Eltern zu ermöglichen und zu überwachen, das Kind in der Wahrung des Unterhaltsanspruches oder bei der Abklärung der Vaterschaft zu vertreten. Bei Kindern, die aus irgendeinem Grund nicht bei den Eltern leben können, kann die Beiständin oder der Beistand damit betraut werden, für die geeignete Obhut zu sorgen.
  • Die Vormundschaft bei Kindern ist dann nötig, wenn die Eltern verstorben oder nicht in der Lage sind, das Sorgerecht wahrzunehmen. Die Kinder erhalten eine Vormundin oder einen Vormund, der die Interessen des Kindes vollumfänglich anstelle der Eltern vertritt und für die geeignete Obhut sorgt.

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