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Bewilligungen für Gewerbe

Gesetze und Reglemente sorgen für einen einheitlichen Rahmen und erlauben eine geordnete Wirtschafts- und Gewerbetätigkeit. Die Dienststelle Gewerbe und Markt erteilt beziehungsweise erneuert Patente

  • zur Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten (Gastgewerbepatente)
  • für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Kleinhandelspatente) sowie
  • für Taxibetriebsbewilligungen und Bewilligungen für Taxifahrten in der Stadt Wil
  • für Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch (Benützung öffentlicher Grund)
  • Ausnahmebewilligungen der Ladenöffnungszeiten.

Bewilligung für den gastgewerblichen Bereich

Wer in der Stadt Wil gastgewerbliche Tätigkeiten ausüben will, benötigt ein Gastgewerbepatent. Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt: die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an O…

Wer in der Stadt Wil gastgewerbliche Tätigkeiten ausüben will, benötigt ein Gastgewerbepatent. Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

  • die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
  • die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
  • die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.

Gastwirtschaftsgesetz des Kantons St.Gallen
Gastwirtschaftsverordnung des Kantons St.Gallen
Tourismusverordnung des Kantons St.Gallen
Gastwirtschaftsreglement der Stadt Wil

Gastwirtschaftspatent für einen Betrieb

Wenn Sie einen Gastwirtschaftsbetrieb eröffnen möchten oder einen bestehenden Betrieb übernehmen wollen, benötigen Sie ein Gastgewerbepatent. Das Patent für einen Betrieb wird erteilt, wenn der/die Gesuchsteller/in:

  • handlungsfähig ist;
  • charakterlich geeignet ist;
  • Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;
  • zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.

Der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung dürfen keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen. Betreffend baulichen und feuerpolizeilichen Vorschriften muss direkt mit der Abteilung Bewilligungen des Departements Bau, Umwelt und Verkehr Kontakt aufgenommen werden. Betreffend lebensmittelpolizeilichen Vorschriften steht Ihnen das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zur Verfügung.

Sofern der Gastgewerbebetrieb neu entsteht, die Schliessungszeiten des bisherigen Betriebes geändert werden oder das Betriebeskonzept des Gastgewerbebetriebes neu wird (z.B. ruhiges Speiselokal in Pub-Betrieb), muss das Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der Abteilung Bewilligungen auf.

Gastwirtschaftspatent für einen Anlass (Festwirtschaftspatent)

Wenn Sie in Wil einen öffentlichen Anlass durchführen und gastgewerbliche Tätigkeiten ausüben, benötigen Sie ein Gastwirtschaftspatent für einen Anlass. Bitte reichen Sie das ausgefüllte Gesuchsformular frühzeitig der Dienststelle Gewerbe und Markt ein.

Kleinhandel mit gebrannten Wassern

Wer Handel mit gebrannten Wassern (z.B. Spirituosen) betreiben will, benötigt ein Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern. Das Patent für einen Betrieb wird erteilt, wenn der/die Gesuchstellerin:

  • handlungsfähig ist;
  • charakterlich geeignet ist;
  • Gewähr für eine einwandfreie
  • Betriebsführung bietet;
  • zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.

Gesetzliche Schliessungszeiten

Die Schliessungszeit dauert von Sonntag bis Donnerstag von Mitternacht bis 05.00 Uhr. Am Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag wurde die Schliessungszeit von 01.00 bis 05.00 Uhr festgelegt. Die Schliessungszeit kann für einzelne Veranstaltungen oder für einzelne Betriebe auf Gesuch hin verkürzt werden. Sofern für einzelne Betriebe erstmals die Schliessungszeit geändert wird, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Gemäss Gastwirtschaftsreglement der Stadt Wil beginnt die Schliessungszeit nach folgenden wiederkehrenden Veranstaltungen um 01.00 Uhr:
a) Wahl- und Abstimmungssonntage
b) Tage mit Bürgerversammlungen öffentlicher Korporationen
c) Sonntage vor dem Mai- und Othmarsmarkt

Die Schliessungszeit wird nach folgenden wiederkehrenden Veranstaltungen aufgehoben:
a) Dauer der Fastnachtszeit, vom Gümpelimittwoch bis Fastnachtsmontag
b) Mai- und Othmarsmarkt
c) 1. August
d) Silvester

Bewilligung für Strassenmusik

In der Stadt Wil braucht man für Strassenmusik und andere künstlerische Darbietungen eine Bewilligung der Dienststelle Gewerbe und Markt. Für Strassenmusikantinnen und -musikanten respek…

In der Stadt Wil braucht man für Strassenmusik und andere künstlerische Darbietungen eine Bewilligung der Dienststelle Gewerbe und Markt. Für Strassenmusikantinnen und -musikanten respektive für die Erteilung einer Bewilligung für Strassenmusik gelten folgende Richtlinien:

  • Pro Tag wird höchstens eine Bewilligung ausgestellt.
  • Die Anzahl Bewilligungen pro Woche kann eingeschränkt werden.
  • Für Sonntag wird grundsätzlich keine Bewilligung ausgestellt.
  • Die Musizierenden haben sich an die Bewilligung sowie an die darin vorgegebenen Standorte und Zeiten zu halten.
  • Damit eine gewisse Abwechslung entsteht und nicht immer die gleichen Personen in Wil musizieren, wird nicht jede Woche den gleichen Musizierenden eine Bewilligung erteilt.
  • Nach Bewilligungserteilung kann frühestens wieder in drei Wochen um eine Bewilligung ersucht werden.
  • Die Strassenmusik hat in angemessener Lautstärke zu erfolgen, Verstärker sind in der Regel nicht erlaubt.

Bewilligungen werden durch die Dienststelle Markt und Gewerbe ausgestellt. Die Bewilligungsgebühr beträgt Montag bis Freitrag 30 Franken pro Wochentag respektive 50 Franken am Samstag.

Bewilligungen für das Taxigewerbe

Die aktuelle Ausschreibung von 16 Bewilligungen A läuft noch bis zum 2. November 2021. Gesuche mit sämtlichen notwendigen Unterlagen sind fristgerecht einzureichen. Für jeden in Betri…

Die aktuelle Ausschreibung von 16 Bewilligungen A läuft noch bis zum 2. November 2021. Gesuche mit sämtlichen notwendigen Unterlagen sind fristgerecht einzureichen.

Für jeden in Betrieb gesetztes Fahrzeug sowie für jede Taxifahrerin und jeden Taxifahrer ist eine Bewilligung der Dienststelle Gewerbe und Markt einzuholen. Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, müssen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen erfüllt werden. So muss jedes Taxi insbesondere vom kantonalen Strassenverkehrsamt als solches zugelassen sein. Die Bewilligung A (Standplatz auf öffentlichem Grund am Bahnhof) wird alle 5 Jahre öffentlich ausgeschrieben. Zur Erlangung einer Bewilligung B (Standplatz auf Privatgrund) ist unter anderem der Nachweis eines verkehrstechnisch geeigneten privaten Standplatzes erforderlich. Bewilligungen B werden nicht öffentlich ausgeschrieben.

Taxifahrende bedürfen ebenfalls eine Bewilligung der Dienststelle Gewerbe und Markt. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Bewilligung ist ein den eidgenössischen Vorschriften entsprechender Führerausweis für berufsmässigen Personentransport. Im Weiteren müssen Gesuchstellende charakterlich geeignet sein und gesundheitlich in der Lage sein, ein Taxi zu führen.

Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Bewilligung A wird einer natürlichen oder juristischen Person erteilt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin handlungsfähig ist, einen guten Leumund besitzt und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Zahl der zu vergebenden Bewilligungen A, so gelten folgende Zuteilungskriterien (Soll- und Musskriterien gemäss Taxireglement):

  • Gewährleistung eines vorschriftsgemässen und kundenfreundlichen Betriebs
  • Bereitschaft und Befähigung, einen 24-Stunden-Service zu bieten
  • Energieeffizienz der eingesetzten Fahrzeuge

Gesuchsunterlagen

Nebst dem vollständig ausgefüllten Gesuchsformular sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Handlungsfähigkeitszeugnis
  • Strafregisterauszug
  • Bestätigung des Strassenverkehrsamts betreffend Administrativmassnahmen
  • ärztliche Bescheinigung
  • Kopie des Führer- und Fahrzeugausweises (Code 121)
  • Nachweis der Energieeffizienz des Fahrzeuges (Garage oder Strassenverkehrsamt)
  • Betreibungsauszug
  • vorgesehener Taxitarif
  • Arbeitsverträge aller angestellten Fahrerinnen und Fahrer
  • Einsatzplan inkl. Betriebskonzept und Umsetzung des 24-Stunden-Betriebes
  • Passfoto in digitaler Form (als jpg-File) und guter Qualität (kann auch vor Ort gemacht werden)

Ausschreibung 2022

Die ab dem 1. Januar 2022 gültigen Bewilligungen A und B sind aktuell öffentlich ausgeschrieben. Die Bewerbungsunterlagen sind vollständig bis spätestens Dienstag, 2. November 2021, einzureichen. Zu spät eingereichte Gesuche werden nicht mehr berücksichtigt.

Ladenöffnungszeiten

Allgemeine Ladenöffnungszeiten Montag bis Freitag von 06.00 - 19.00 Uhr Dienstag bis 21.00 Uhr Samstag, sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachtstag und Neujahr 06.00 - 17.00 …

Allgemeine Ladenöffnungszeiten

  • Montag bis Freitag von 06.00 - 19.00 Uhr
  • Dienstag bis 21.00 Uhr
  • Samstag, sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachtstag und Neujahr 06.00 - 17.00 Uhr
  • An Sonn- und Feiertagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen

 

Erweiterte Ladenöffnungszeiten

Für Läden und Verkaufsstellen kleiner als 120 m2, die zur Hauptsache Lebensmittel anbieten, sowie für Kioske, Blumenläden und Videotheken gelten die erweiterten Ladenöffnungszeiten: Werktag von 05.00 - 22.00 Uhr, Sonn- und Feiertags von 07.00 - 21.00 Uhr.

Sonntagsverkäufe und Abendverkäufe

Sie möchten Ihr Geschäft am Sonntag öffnen oder abends länger offen halten? Die Dienststelle Gewerbe und Markt erteilt Ausnahmebewilligungen für:

  • allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe, höchstens vier je Laden und Jahr (jeweils 10 bis 17 Uhr)
  • spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen, höchstens zwei je Laden und Jahr (Abendverkauf oder Latenight-Shopping)

Für hohe Feiertage (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag) sind keine Ausnahmen zulässig.

Gebühren/Gesuche für reguläre Sonntags- und Abendverkäufe

Die Kosten pro Sonntags- oder Abendverkauf liegen bei 75 Franken pro Geschäft und Tag. Bei Sammelgesuchen von mindestens 10 Geschäften kann eine reduzierte Pauschalgebühr abgemacht werden.
Stellen Sie Ihr Gesuch bitte mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Datum und unter Angabe des Verkaufsgeschäftes sowie der Rechnungsadresse.

Sonderregelung Sonntags- und Abendverkäufe im Advent

Am 10. und 17. Dezember 2023 von 12 bis 17 Uhr finden mit WilShopping abgesprochene Adventsverkäufe statt. Zudem finden am 8. und 9. Dezember 2023 Abendverkäufe bis 21 Uhr statt.

Für diese Sonntagsverkäufe müssen Sie kein ordentliches Gesuch stellen, sondern nur das Formular «Bewilligungsgesuch für Sonntagsverkauf im Advent» (siehe unten) einreichen und die reduzierte Bewilligungsgebühr von 50 Franken für einen und 80 Franken für beide Sonntage einzahlen (reduzierte Gebühren nur bei Zahlung spätestens bis 30. November 2023). Sie erhalten keine separate Rechnung, sondern zahlen formlos die Gebühren ein.

Teilnehmende Geschäfte können ab 13. November 2023 Plakate (A4/A3) und Flyer für den Sonntagsverkauf gratis bei der Stadt abholen.

Zugehörige Objekte