Kopfzeile

Inhalt

Informationen für Veranstaltende

Festwirtschaftspatent (Gastwirtschaftspatent für einen Anlass)

Der entgeltliche Ausschank von Alkohol (bzw. Getränken allgemein) an Festanlässen, Ausstellungen, Quartierfesten, Partyveranstaltungen etc. ist patentpflichtig. Auf ein Patent kann nur dann verzichtet werden, wenn der für den Betrieb verantwortliche Patentinhabende am Anlass anwesend ist und die Verantwortung für diesen trägt. Somit kann auch in einem Restaurant oder in einer Bar, im Stadtsaal oder im Ebnet-Saal ein Festwirtschaftspatent für einen Anlass notwendig sein.

Veranstaltungen im Wald

Gestützt auf die Waldgesetzgebungen von Bund und Kanton besteht seit dem 1. Januar 2000 eine Meldepflicht für grosse Veranstaltungen im Wald sowie in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren. Beim Bewilligungsverfahren geht es darum, dass zusammen mit dem Veranstalter eine naturverträgliche Lösung gesucht wird. Die Meldung erfolgt an die Gemeinde. Bewilligungsbehörde ist das Kantonsforstamt. Es wird zwischen meldepflichtigen und bewilligungspflichtigen Veranstaltungen unterschieden.

Der Meldepflicht unterstehen folgende Veranstaltungen:

  • rad-, reit- und flugsportliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden;
  • hundesportliche Veranstaltungen mit mehr als 10 Hunden;
  • übrige sportliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden, die in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli stattfinden;
  • Veranstaltungen mit technischen Einrichtungen und Geräten wie Licht- und Verstärkeranlagen;
  • Kriegs- und Kampfspiele;
  • Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmenden oder Besucherinnen und Besuchern.

Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen, die im Baugebiet oder im übrigen Gemeindegebiet (gemäss Zonenplänen der Gemeinden) stattfinden.

Ebenfalls weder meldepflichtig noch bewilligungspflichtig sind Familienpicknicks, Geburtstagsfeste, Waldgottesdienste, herkömmliche Pfadiübungen, Wanderungen oder Velotouren von Gruppen und Vereinen usw., weil sie keine Veranstaltungen im Sinn des Gesetzes sind - immer vorausgesetzt, dass die Veranstaltungen die Schwelle von 150 Teilnehmenden oder Besuchenden nicht überschreiten. Wäre dies der Fall, so unterliegen auch die oben erwähnten Veranstaltungen der Meldepflicht.

Der Veranstalter reicht der Dienststelle Gewerbe und Markt ein Meldeformular für Veranstaltungen im Wald ein und legt einen Situationsplan bei. Die Dienststelle nimmt das ausgefüllte Meldeformular entgegen, prüft Vollständigkeit sowie Zuständigkeit und entscheidet bei Vorliegen einer gültigen Meldung über die Bewilligungspflicht. Stellt die Gemeinde fest, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Veranstaltung handelt, werden die vollständigen Unterlagen umgehend dem Kantonsforstamt weitergeleitet. Die Veranstalterin oder der Veranstalter wird darüber entsprechend informiert.

Das Verfahren bei der politischen Gemeinde ist kein Bewilligungsverfahren. Es endet mit dem Entscheid, dass die Veranstaltung durchgeführt werden kann respektive mit der Ausarbeitung einer einvernehmlichen (besseren) Lösung. Der Entscheid der politischen Gemeinde kann nicht angefochten und weitergezogen werden.

Bewilligung und Vorschriften für Tombola- und Lottoveranstaltungen

Für die Durchführung einer solchen Veranstaltung sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  • Die Tombola darf nur im Zusammenhang mit einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden. Gastgewerbepatente für einen Anlass und Bewilligungen zur Verkürzung der Schliessungszeit sind separat nachzusuchen.
  • Die Gewinnsumme muss mindestens 50 % der Verlosungssumme betragen.
  • Mindestens 10 % der Lose müssen Treffer sein und sind unbedingt auszurichten. Von den Treffern dürfen maximal 50 % Gratislose sein. Die Gewinne dürfen nicht in Geld, Geldforderungen oder Edelmetallen bestehen.
  • Die Lose sind grundsätzlich in Verbindung mit dem Unterhaltungsanlass zu verkaufen. Ein allfälliger Vorverkauf während maximal 30 Tagen ist von der Dienststelle Gewerbe und Markt bewilligen zu lassen. Für einen eventuellen Losverkauf in Nachbargemeinden hat der/die Veranstalter/in beim entsprechenden Gemeinderat frühzeitig um eine Verkaufsbewilligung nachzusuchen.
  • Über die vorgesehenen Naturalpreise ist mit dem Bewilligungsgesuch ein separates Verzeichnis einzureichen.
  • Übersteigt die Verlosungssumme 30'000 Franken, so bedarf die Bewilligung der Zustimmung des Kantonalen Finanzdepartements.
  • Bei Lottobewilligungen kann die Dienststelle Gewerbe und Markt die Genehmigung bis zur Lottosumme (Plansumme) von 15'000 Franken erteilen.

Für die Bewilligung werden für Staat und Gemeinde zusammen folgende Gebühren erhoben:

  • 5 % einer Verlosungssumme bis 5'000 Franken, wenigstens 70 Franken
  • 4.5 % einer Verlosungssumme von über 5'000 Franken, wenigstens 300 Franken
  • 4 % einer Verlosungssumme von über 40'000 Franken, wenigstens 2'000 Franken

Die Gewinne sind bei Tombola- und Lottoveranstaltungen während wenigstens eines Monats zum Abholen bereitzuhalten. Der Bezugsort sowie die Gewinne mit einem Wert über 500 Franken sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen (z.B. Zeitung/Website)

Zugehörige Objekte