Der Einbürgerungsrat der Stadt Wil hat mit Beschluss vom 12. Juni 2017 insgesamt 17 Personen (9 Erwachsene sowie 8 Kinder/Jugendliche) in 8 Gesuchen im ordentlichen Verfahren das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht Wil erteilt.
21. Juni 2017
Die entsprechenden Dossiers liegen von Freitag, 23. Juni 2017, bis Mittwoch, 23. August 2017, bei der Stadtkanzlei, Rathaus, Marktgasse 58, 9500 Wil, öffentlich auf. Zudem wird die Auflistung der eingebürgerten Personen unterwww.stadtwil.ch/amtsmitteilungenonline aufgeschaltet.
Wer in der Stadt Wil stimmberechtigt ist, kann innert dieser Auflagefrist Einsicht in die Dossiers nehmen sowie gegen den Beschluss des Einbürgerungsrates Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich und begründet beim Einbürgerungsrat (Rathaus, Marktgasse 58, 9500 Wil) einzureichen. Die Einsprache ist gültig, wenn sie innert der Auflagefrist eingereicht wird und hinreichend begründet ist, sowie keine Ausführungen enthält, die gegen das Verbot der Diskriminierung verstossen. Die Einsprache gilt als hinreichend begründet, wenn bezogen auf den Beschluss des Einbürgerungsrates dargelegt wird, dass a) Angaben in den Unterlagen des Auflagedossiers unvollständig oder unrichtig sind oder wegen neu eingetretener Tatsachen, die mit der gesuchstellenden Person in Zusammenhang stehen, zu ergänzen sind; b) die Feststellung des Einbürgerungsrates, dass die Voraussetzungen an die Eignung erfüllt sind, unzutreffend ist. (sk.)
Wer in der Stadt Wil stimmberechtigt ist, kann innert dieser Auflagefrist Einsicht in die Dossiers nehmen sowie gegen den Beschluss des Einbürgerungsrates Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich und begründet beim Einbürgerungsrat (Rathaus, Marktgasse 58, 9500 Wil) einzureichen. Die Einsprache ist gültig, wenn sie innert der Auflagefrist eingereicht wird und hinreichend begründet ist, sowie keine Ausführungen enthält, die gegen das Verbot der Diskriminierung verstossen. Die Einsprache gilt als hinreichend begründet, wenn bezogen auf den Beschluss des Einbürgerungsrates dargelegt wird, dass a) Angaben in den Unterlagen des Auflagedossiers unvollständig oder unrichtig sind oder wegen neu eingetretener Tatsachen, die mit der gesuchstellenden Person in Zusammenhang stehen, zu ergänzen sind; b) die Feststellung des Einbürgerungsrates, dass die Voraussetzungen an die Eignung erfüllt sind, unzutreffend ist. (sk.)