Wegzug

Wer aus Wil wegzieht, muss sich innert 14 Tagen beim Einwohneramt abmelden.

Der Wegzug kann online oder persönlich am Schalter des Einwohneramts gemeldet werden. Personen mit Wochenaufenthalt (Nebenwohnsitz) können den elektronischen Dienst nicht nutzen.

Ein Wegzug ins Ausland muss persönlich am Schalter des Einwohneramts gemeldet werden. Jede volljährige Person muss persönlich anwesend sein.

Wir bitten Sie, sich vorgängig beim Steueramt abzumelden. Für die Bearbeitung werden der Abmeldeschein des Steueramtes und bei ausländischen Staatsangehörigen alle Ausländerausweise im Original benötigt.

Für den Wegzug werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Schweizer und Schweizerinnen: Niederlassungsausweis (Schriftenempfangsschein), Aufenthaltsausweis (für Wochenaufenthalter/innen)
  • Ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweise aller wegziehenden Personen, Aufenthaltsausweis (für Wochenaufenthalter/innen)

Wohnsitzbeurteilungen Haupt- und Nebenwohnsitz

Im Melderecht begründet einen Wohnsitz, wer die Absicht hat, länger als drei Monate auf dem Gebiet einer politischen Gemeinde zu verbleiben. Dies muss für Dritte aus objektiven Gründen erkennbar sein.

Im Gegensatz zum Zivilrecht, wo Personen auch fiktive Wohnsitze begründen können, basiert die Wohnsitzbeurteilung von handlungsfähigen Personen im Melderecht auf dem tatsächlichen physischen Verbleib.

Die Beurteilung von Wohnsitzen im Melderecht erfolgt unabhängig des Zivilstandes, weshalb Verheiratete auch getrennte Wohnsitze haben können.

Hauptwohnsitz

Der Ort, wo sich eine Person selbstbestimmt, manchmal unter dem Zwang der Umstände, tatsächlich während mindestens drei Monaten aufhält. Dort wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet, welcher für Dritte aus objektiven Gründen erkennbar sein muss.

Nebenwohnsitz

Voraussetzung ist die Begründung eines Hauptwohnsitzes. Einen Nebenwohnsitz hat eine Person dort, wo sie sich zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibs mindestens während drei Monaten aufhält.

Unterbringung

Wer durch ein Gericht, einen Arzt oder durch die Polizei untergebracht wurde und nichts zu einem Wohnsitzwechsel selbstbestimmt beigetragen hat, behält den Hauptwohnsitz fiktiv am letzten Ort und begründet von Gesetzes wegen am Ort der betreffenden Institution einen vorübergehenden Nebenwohnsitz.

Urteilsunfähige Erwachsene

An die Wohnsitzbegründung gelten geringe Anforderungen. Wenn eine Person weiss, wohin sie umgezogen ist, den alten Wohnort aufgegeben hat und beabsichtigt, am neuen Ort länger als drei Monate zu verbleiben, sind die Voraussetzungen für die Begründung eines neuen Hauptwohnsitzes trotz Urteilsunfähigkeit erfüllt.

Umfassend Verbeiständete

Da in den gesetzlichen Bestimmungen des Melderechts keine diesbezüglichen Regelungen zu finden sind, werden die zivilrechtlichen Bestimmungen im Melderecht analog angewendet. Gemäss Zivilrecht haben Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher die betroffene Person bei Errichtung der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatte. Die KESB kann die Zuständigkeit jedoch an den gewöhnlichen Aufenthalt verlegen, womit der Wohnsitz wiederum am Ort des dauernden Verbleibs ist.

Minderjährige

Da in den gesetzlichen Bestimmungen des Melderechts keine diesbezüglichen Regelungen zu finden sind, werden die zivilrechtlichen Bestimmungen im Melderecht analog angewendet. Deshalb haben die Kinder auch im Melderecht einen von den sorgeberechtigten Eltern abgeleiteten Wohnsitz. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz, gilt der Wohnsitz des Elternteils, der die faktische Obhut ausübt. In den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Ein allfälliger Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat keinen Einfluss auf den Wohnsitz von Minderjährigen.

Bevormundete Minderjährige

Bevormundete Minderjährige haben ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft ihren Wohnsitz hatte. Die KESB kann die Zuständigkeit jedoch an den gewöhnlichen Aufenthalt verlegen, womit der Wohnsitz wiederum am Ort des dauernden Verbleibs ist.

Rechtsgrundlagen

sGS 453.1 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG)(External Link)
SR 431.02 Registerharmonisierungsgesetz (RHG)(External Link)
SR 432.021 Registerharmonisierungsverordnung (RHV)