Fördermassnahmen und Beratung

Mit dem Energiefonds möchte die Stadt Wil Energieeinsparungen und die erneuerbaren Energiequellen fördern, Energieeffizienz von Gebäuden verbessern und Gebäude oder Anlagen mit Vorbildcharakter unterstützen. Mit einem Fonds kann die Stadt Unterstützungsleistungen zügig an veränderte Rahmenbedingungen anpassen und Fördermittel wirkungsvoll einsetzen.

Am 1. Januar 2023 trat das totalrevidierte Vollzugsreglement zum Energiefondsreglement in Kraft. Gesuche, welche seit dem 1. Januar 2023 eingegangen sind, werden nach dem neuen Vollzugsreglement vom 9. November 2022 behandelt. Per 1. Januar 2024 trat zudem Nachtrag I zum Vollzugsreglement vom Energiefondsreglement in Kraft. Gemäss diesem Nachtrag gibt es eine Änderung bei der Förderung von Wärmepumpen. Durch einen Stadtratsbeschluss vom 21. November 2023 wird zudem per 1. Januar 2024 die Förderung von Solar-Speicherbatterien aufgehoben.

Der Energiefonds der Stadt Wil unterstützt Energiefonds-Fördergesuche auf dem Gebiet der Stadt Wil in den Versorgungsgebieten der Elektrizitätsversorger, welche in den Energiefonds einzahlen.

Energiefördermassnahmen der Stadt Wil:

1 MINERGIE-P bei Neubauten: Merkblatt
2 Energetische Erneuerung der Gebäudehülle, Einzelbauteil: Merkblatt
4 Ersatz elektrische und fossile Heizungen durch Wärmepumpe: Merkblatt
7 Solarstromanlagen (Photovoltaik): Merkblatt
8 Solar-Speicherbatterie: Die Förderung von Solar-Speicherbatterien wurde per 1. Januar 2024 aufgehoben.
22 AKTION Cargo-Bike mit elektrischer Tretunterstützung: Merkblatt
23 AKTION Velo-Gross-Anhänger mit integrierten Bremsen: Merkblatt

Vorgehen Gesuchseinreichung

Übergangslösung für die Zeitspanne vom 1. bis 31. Juli 2025

  1. Füllen Sie dieses PDF-Formular vollständig aus: Formular
  2. Senden Sie das PDF-Dokument rechtzeitig vor Baubeginn an folgende Mailadresse: energieberatung@stadtwil.ch
  3. Erfassen Sie das Gesuch zwischen dem 1. und 20. August 2025 auf dem eFörderportal der Energieagentur St. Gallen GmbH: https://efoerderportal.sg.ch/

Zu beachten:

  • Der Baubeginn darf nicht vor Erhalt der Eingangsbestätigung durch die Stadt Wil erfolgen, sonst können keine Fördergelder ausgerichtet werden.
  • Wird das obige Vorgehen nicht eingehalten, können keine Fördergelder ausgerichtet werden.

Energiefondsreglement
Vollzugsreglement zum Energiefondsreglement
Flyer Energiefonds
Flyer Veloanhänger

Anfragen zu den kommunalen und kantonalen Förderprogrammen werden von der Fachstelle Energie des Departements Versorgung und Energie bearbeitet. Auch werden die städtischen Fördergelder gemäss Energiefondsreglement geprüft.