Einreise und Aufenthalt

Ausländische Staatsangehörige, die während eines Aufenthaltes in der Schweiz arbeiten oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, benötigen eine Bewilligung.

Durch das Freizügigkeitsabkommen können EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz vereinfacht eine Arbeit aufnehmen oder sich niederlassen. Erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn Sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen.
Für Angehörige von Drittstaaten gelten restriktivere Bestimmungen. Bewilligungen für Drittstaatsangehörige sind nur in jenem Kanton gültig, der die Bewilligung ausgestellt hat.

Nichterwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt von bis zu drei Monaten, sofern sie krankenversichert sind und über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, damit sie nicht der Sozialhilfe zur Last fallen.

Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen erteilt die Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer. Alle wichtigen Informationen und Merkblätter sind auf der Website des Migrationsamts zu finden.

Anmelden

Ausländerinnen und Ausländer müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach Einreise bzw. Wohnsitznahme beim Einwohneramt anmelden.

Die Anmeldung muss vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfolgen.

Die Einwohnerämter selbst haben keine Kompetenzen betreffend Ausländerrecht. Sie prüfen die Gesuche auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit und leiten sie dann zum Entscheid an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen weiter.

Bei der Anmeldung wird auch die Einhaltung des Krankenversicherungs-Obligatoriums nach schweizerischem Recht kontrolliert.