Fremdplatzierungen / Therapien

Die politische Gemeinde ist für die Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die betreuende Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung benötigen, zuständig.

Eine klare Indikation, üblicherweise in Verbindung mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, ist Voraussetzung. Können keine anderen Kostenträger zur Verantwortung gezogen werden, trägt bei der Unterbringung in einem Kinder- oder Jugendheim der Sozialdienst die Beiträge der Unterhaltspflichtigen. Die notwendigen Abklärungen können einige Zeit in Anspruch nehmen.