Die politische Gemeinde ist für die Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die betreuende Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung benötigen, zuständig.
Eine klare Indikation, üblicherweise in Verbindung mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, ist Voraussetzung. Können keine anderen Kostenträger zur Verantwortung gezogen werden, trägt bei der Unterbringung in einem Kinder- oder Jugendheim der Sozialdienst die Beiträge der Unterhaltspflichtigen. Die notwendigen Abklärungen können einige Zeit in Anspruch nehmen.