Tombola- und Lotto-Veranstaltungen

Veranstaltungen mit einem Lotto- oder Tombola-Angebot müssen bewilligt werden.

Es besteht keine Bewilligungspflicht, wenn die Lotto- oder Tombola-Veranstaltung durch einen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung durchgeführt wird.

Lotto- oder Tombola-Veranstaltungen von anderen Veranstalterinnen und Veranstaltern sind weiterhin bewilligungspflichtig. Zusätzlich bewilligungspflichtig ist es, wenn die Organisation oder Durchführung der Lottoveranstaltung oder Tombola an Dritte ausgelagert wird oder sich diese speziell an Minderjährige richtet.

Wenn eine Tombola nicht im Rahmen eines Unterhaltungsanlasses (durch einen Verein) stattfindet, ist diese ebenfalls bewilligungspflichtig.

Veranstaltende müssen bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung dieses Formular ausfüllen.

Für die Durchführung einer solchen Veranstaltung müssen Veranstaltende folgende Bedingungen einhalten:

  • Gesuche für eine Festwirtschaft sind separat einzureichen.
  • Plansumme max. 50'000 Franken (= Summe der Verkaufspreise aller angebotenen Lose bzw. Lottokarten)
  • Der Reingewinn muss für eigene Zwecke (vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke) verwendet werden.
  • Tombola: Gesamtwert der ausgeschriebenen Gewinne muss mindestens 50% der Plansumme betragen.
    Lotto: Gesamtwert der ausgerichteten Sachpreise muss mindestens 50% aller getätigten Einsätze betragen.
  • Der Onlineverkauf von Losen ist nicht zulässig.
  • Der Vorverkauf ist ab drei Monaten vor der Veranstaltung erlaubt.
  • Die Anzahl Lottoveranstaltungen pro Jahr ist auf zwei je Veranstalter/in beschränkt.
  • Innert drei Monaten nach der Durchführung der Veranstaltung muss ein Bericht an die Bewilligungsbehörde erfolgen mit:
    - Abrechnung über das Spiel
    - Angaben über den Spielverlauf
    - Angaben über die Verwendung der Erträge
  • Der Gewinnplan muss im Voraus definiert werden. Bei Lottoveranstaltungen sind die Sachpreise direkt an der Veranstaltung abzugeben.
  • Der Bezugsort sowie die Gewinne mit einem Wert über 500 Franken sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen (z.B. Zeitung/Website).

Für die Bewilligung werden folgende Gebühren erhoben:

  • 5 % einer Verlosungssumme bis 5'000 Franken, wenigstens 70 Franken
  • 4,5 % einer Verlosungssumme von über 5'000 Franken, wenigstens 300 Franken
  • 4 % einer Verlosungssumme von über 40'000 Franken, wenigstens 2'000 Franken