Alle Mitglieder der Familie, Erwachsene wie Kinder, sind individuell versichert. Die Krankenversicherung kann frei gewählt werden. Es muss sich dabei jedoch um einen gemäss KVG zugelassenen Krankenversicherer handeln. Die Krankenversicherer müssen jede Person unabhängig vom Alter oder Gesundheitszustand und ohne Vorbehalte oder Karenzfristen aufnehmen. Informationen zu den Krankenversicherern sowie eine Prämienübersicht finden Sie hier.
Personen und Familien mit tieferen Einkommen erhalten zur finanziellen Entlastung einen Beitrag an ihre Krankenversicherungsprämien der Grundversicherung. Informationen zur Prämienverbilligung finden Sie hier.
Aufenthalterinnen und Aufenthalter
Angehörige eines EU-/EFTA-Staates, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind und hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, sind ebenfalls in der Schweiz versicherungspflichtig, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz (=Privatversicherung) verfügen. Die Krankenversicherung muss am Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit abgeschlossen werden.
Personen, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, müssen grundsätzlich innert drei Monaten nach Wohnsitznahme eine obligatorische Krankenversicherung abschliessen. Dies gilt auch für ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen im Ausland. Wer eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA besitzt und weiterhin Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien geltend macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit werden. Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht müssen bei der Kontrollstelle für Krankenversicherung am Aufenthaltsort eingereicht werden. Das Formular I zum Nachweis des Bestehens einer Versicherungsdeckung bei einem ausländischen Krankenversicherer steht online beim Amt für Gesundheitsversorgung St.Gallen zur Verfügung.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen im Ausland. Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien, die in ihrem Wohnstaat versichert sind, dürfen diese Versicherung beibehalten. Grundsätzlich darf dieses Optionsrecht nur einmal ausgeübt werden. Bei der Kontrollstelle für Krankenversicherung des Arbeitsortes kann ein Befreiungsgesuch eingereicht werden. Das Formular G zum Nachweis des Bestehens einer privaten Versicherungsdeckung im Ausland steht online beim Amt für Gesundheitsversorgung St.Gallen zur Verfügung.