Kinder haben für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens aber bis zum 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegt sind und nicht vollständig oder rechtzeitig eingehen.
Die Höhe der Bevorschussung hängt von der Höhe der im Gerichtsurteil oder im von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Alimente) ab. Übersteigt das Einkommen und Vermögen des obhutsberechtigten Elternteils (sowie des Stiefelternteils oder des Konkubinatspartners) eine bestimmte Grenze, werden die Bevorschussungsleistungen gekürzt. Ab einer bestimmten Einkommensgrenze ist keine Bevorschussung mehr möglich.
Der absolute Betrag der Bevorschussung ist gesetzlich begrenzt - zurzeit auf 1'008 Franken pro Monat und Kind (auch wenn die geschuldeten Unterhaltsbeiträge höher wären).
Inkassohilfe für Kinderalimente, Familienzulagen und ehelicher/nachehelicher Unterhalt
Familienzulagen und eheliche/nacheheliche Unterhaltsbeiträge können nicht bevorschusst werden. Jedoch kann die Stadt Wil das Inkasso übernehmen und versuchen, die Alimente beim Unterhaltspflichtigen einzuholen und weiterzuleiten. Eine Inkassohilfe ist auch für Kinderalimente möglich, die nicht bevorschusst werden können.