Anspruchsberechtigung / Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Elternschaftsbeiträge, wenn
- Sie bei der Geburt Ihres Kindes den Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben,
- Sie sich persönlich um die Pflege und Erziehung Ihres Kindes kümmern,
- Sie Ihren Lebensbedarf mit Ihrem anrechenbaren Einkommen nicht decken können,
- Ihr Vermögen die massgebliche Freigrenze nicht übersteigt,
- Sie nicht über Verwandtenunterstützung verfügen können,
- Sie die erforderlichen Auskünfte erteilen.
Wo und wann können Sie Elternschaftsbeiträge beantragen?
Für Informationen zum Anspruch auf Elternschaftsbeiträge müssen Sie persönlich beim Sozialdienst vorbeikommen.
Schalteröffnungszeiten Soziale Dienste, Poststrasse 10, 9500 Wil:
Montag bis Donnerstag 13.30 – 17.00 Uhr
Freitag 13.30 – 16.00 Uhr
Eine vorgängige telefonische Kontaktaufnahme wird empfohlen.
Ab Geburt bis spätestens vor dem ersten Geburtstag Ihres Kindes können Sie Unterstützung beantragen. Danach erlischt der Anspruch.
Welche Unterlagen müssen bei Gesuchseinreichung vorgelegt werden?
- Ausweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Lohnabrechnungen, Abrechnungen der Mutterschaftsentschädigung, der Arbeitslosenkasse oder von Krankentaggeldversicherungen, Unterhaltszahlungen von Dritten etc.)
- Mietvertrag und Angaben zum aktuellen Mietzins
- Detaillierte Police der Krankenkasse für die ganze Familie.
- Beleg über individuelle Prämienverbilligung durch den Kanton.
- Aufstellung der ungedeckten Krankheitskosten.
- Bestätigung über allfällige Unterhaltszahlungen an Dritte.
- Detaillierte Bankkontoauszüge
Wie hoch sind die Elternschaftsbeiträge?
Elternschaftsbeiträge werden individuell berechnet. Dabei werden die Kosten für Krankenkasse und Wohnungsmiete, sowie Einkommen und Vermögen des anspruchsberechtigten Elternteils und der Person, mit der eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft besteht, angerechnet. Berücksichtigt wird zudem, wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Dritten zusammenlebt.
Wie lange werden Elternschaftsbeiträge ausgerichtet?
Als anspruchsberechtigter Elternteil erhalten Sie die Beiträge während der ersten sechs Monate nach der Geburt Ihres Kindes. In Härtefällen können Beiträge für den Monat vor bis höchstens ein Jahr nach der Geburt ausgerichtet werden.
Sind Elternschaftsbeiträge rückerstattungspflichtig?
Nein, zu Recht bezogene Elternschaftsbeiträge sind nicht rückerstattungspflichtig.
Werden jedoch Beiträge durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt, sind die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten.
Die Wohnsitzgemeinde hat die gesetzliche Pflicht, in jedem Fall abzuklären, ob eine Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328/329 ZGB besteht.