Zuzug

Wer nach Wil zuzieht, muss sich innerhalb von 14 Tagen beim Einwohneramt anmelden.

Sie können Ihren Zuzug online oder persönlich beim Einwohneramt melden. Personen, die aus dem Ausland zuziehen, müssen sich persönlich beim Einwohneramt anmelden. Bitte erscheinen Sie mindestens 30 Minuten bevor der Schalter schliesst. Bevor Sie sich anmelden, müssen Sie sich zuerst bei der bisherigen Wohngemeinde abmelden.

Für die Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:

Schweizer und Schweizerinnen

  • Identifikationsausweis (Identitätskarte oder Pass)
  • Heimatschein (für jede volljährige Person mit Schweizerbürgerrecht)
  • Familienausweis (für verheiratete Personen mit minderjährigen Kindern)
  • Mietvertrag oder Bestätigung des Logisgebers/der Logisgeberin
  • Aktuelle Krankenversicherungskarte oder aktuelle Police der Grundversicherung

Ausländische Staatsangehörige (EU/EFTA)

Bei einem Zuzug aus einer anderen Gemeinde in der Schweiz:

  • Ausländerausweis
  • Gültiger Reisepass oder gültige/r Identitätskarte/Personalausweis
  • Mietvertrag oder Bestätigung des Logisgebers/der Logisgeberin
  • aktuelle Krankenversicherungskarte oder aktuelle Police der Grundversicherung

Bei einem Zuzug aus dem Ausland:

  • Gültiger Reisepass oder gültige/r Identitätskarte/Personalausweis mit Zusicherung oder Aufenthaltsgesuch A1 mit Beilagen (siehe Website Migrationsamt)
  • Zivilstandsbescheinigung
  • Nachweis der Sorgerechtsregelung (bei Zuzug mit Kindern mit nur einem Elternteil)
  • Mietvertrag oder Bestätigung des Logisgebers/der Logisgeberin

Ausländische Staatsangehörige (übrige Staaten)

Bei einem Zuzug aus einer anderen Gemeinde im Kanton St.Gallen:

  • Ausländerausweis
  • gültiger Reisepass
  • Mietvertrag oder Bestätigung des Logisgebers / der Logisgeberin
  • aktuelle Krankenversicherungskarte oder aktuelle Police der Grundversicherung

Bei einem Zuzug aus einem anderen Kanton (das Gesuch muss vorgängig eingereicht werden):

  • Ausländerausweis
  • gültiger Reisepass oder gültige/r Identitätskarte/Personalausweis
  • aktueller Betreibungsregisterauszug und Bestätigung über allfälligen Sozialhilfebezug der letzten Wohngemeinde
  • aktuelle Krankenversicherungskarte oder aktuelle Police der Grundversicherung
  • Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) zusätzlich Gesuchsformular A1 (siehe Website Migrationsamt) sowie Arbeitsvertrag oder Arbeitsbescheinigung
  • Ziehen Sie gemeinsam mit dem Schweizer Ehepartner zu, werden für die Anmeldung die Unterlagen analog dem Schweizer Ehepartner benötigt.

Wochenaufenthalt

Personen, die sich in Wil als Wochenaufenthalter oder Wochenaufenthalterin anmelden möchten, müssen zusätzlich zur Anmeldung diesen Fragebogen ausfüllen und einreichen.

Anschliessend prüft das Einwohneramt, ob die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt erfüllt werden. Der für eine Nebenniederlassung nötige Heimatausweis kann auch nach Bewilligung des Wochenaufenthaltes eingereicht werden. So können allfällige Kosten für einen Heimatausweis bei Ablehnung eingespart werden.

Wohnsitzbeurteilungen Haupt- und Nebenwohnsitz

Im Melderecht begründet einen Wohnsitz, wer die Absicht hat, länger als drei Monate auf dem Gebiet einer politischen Gemeinde zu verbleiben. Dies muss für Dritte aus objektiven Gründen erkennbar sein.

Im Gegensatz zum Zivilrecht, wo Personen auch fiktive Wohnsitze begründen können, basiert die Wohnsitzbeurteilung von handlungsfähigen Personen im Melderecht auf dem tatsächlichen physischen Verbleib.

Die Beurteilung von Wohnsitzen im Melderecht erfolgt unabhängig des Zivilstandes, weshalb Verheiratete auch getrennte Wohnsitze haben können.

Hauptwohnsitz

Der Ort, wo sich eine Person selbstbestimmt, manchmal unter dem Zwang der Umstände, tatsächlich während mindestens drei Monaten aufhält. Dort wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet, welcher für Dritte aus objektiven Gründen erkennbar sein muss.

Nebenwohnsitz

Voraussetzung ist die Begründung eines Hauptwohnsitzes. Einen Nebenwohnsitz hat eine Person dort, wo sie sich zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibs mindestens während drei Monaten aufhält.

Unterbringung

Wer durch ein Gericht, einen Arzt oder durch die Polizei untergebracht wurde und nichts zu einem Wohnsitzwechsel selbstbestimmt beigetragen hat, behält den Hauptwohnsitz fiktiv am letzten Ort und begründet von Gesetzes wegen am Ort der betreffenden Institution einen vorübergehenden Nebenwohnsitz.

Urteilsunfähige Erwachsene

An die Wohnsitzbegründung gelten geringe Anforderungen. Wenn eine Person weiss, wohin sie umgezogen ist, den alten Wohnort aufgegeben hat und beabsichtigt, am neuen Ort länger als drei Monate zu verbleiben, sind die Voraussetzungen für die Begründung eines neuen Hauptwohnsitzes trotz Urteilsunfähigkeit erfüllt.

Umfassend Verbeiständete

Da in den gesetzlichen Bestimmungen des Melderechts keine diesbezüglichen Regelungen zu finden sind, werden die zivilrechtlichen Bestimmungen im Melderecht analog angewendet. Gemäss Zivilrecht haben Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher die betroffene Person bei Errichtung der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatte. Die KESB kann die Zuständigkeit jedoch an den gewöhnlichen Aufenthalt verlegen, womit der Wohnsitz wiederum am Ort des dauernden Verbleibs ist.

Minderjährige

Da in den gesetzlichen Bestimmungen des Melderechts keine diesbezüglichen Regelungen zu finden sind, werden die zivilrechtlichen Bestimmungen im Melderecht analog angewendet. Deshalb haben die Kinder auch im Melderecht einen von den sorgeberechtigten Eltern abgeleiteten Wohnsitz. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz, gilt der Wohnsitz des Elternteils, der die faktische Obhut ausübt. In den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Ein allfälliger Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat keinen Einfluss auf den Wohnsitz von Minderjährigen.

Bevormundete Minderjährige

Bevormundete Minderjährige haben ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft ihren Wohnsitz hatte. Die KESB kann die Zuständigkeit jedoch an den gewöhnlichen Aufenthalt verlegen, womit der Wohnsitz wiederum am Ort des dauernden Verbleibs ist.

Rechtsgrundlagen

sGS 453.1 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG)
SR 431.02 Registerharmonisierungsgesetz (RHG)
SR 432.021 Registerharmonisierungsverordnung (RHV)