Gesetzliche Rahmenbedingungen für besondere Veranstaltungen im Freien

Für Aussenbereiche von Gaststätten oder Veranstaltungen mit temporären Bauten sind mit Anbruch der kühleren Jahreszeit und im Hinblick auf die Fussball-Weltmeisterschaft im November und Dezember gesetzliche Vorgaben zu beachten.

11. Oktober 2022

Mobile Bauten und Anlagen wie Festhütten, Zelte, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Tribünen und dergleichen benötigen keine Baubewilligung, wenn sie sich in der Bauzone befinden, während höchstens drei Monaten je Kalenderjahr errichtet werden und baupolizeiliche und übrige öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Grenzabstände oder Lärmschutz) eingehalten werden.

Temporäre Bauten über mehr als eine Woche im Bereich der Altstadtzone oder in Ortsbildschutzgebieten sind baubewilligungspflichtig. Ein Zelt auf Privatgrund für ein einzelnes Wochenende ist in der Regel nicht bewilligungspflichtig. Der Einsatz von elektrischen Widerstandsheizungen ist verboten. Auch eine Beheizung mit fossilen Energieträgern ist auf öffentlichem Grund nicht zulässig. Auf Privatgrundstücken wird ebenfalls empfohlen, mobile Heizungen mit erneuerbarer Energie (z.B. Holzpellets) zu verwenden.

In jedem Fall ist zu klären, ob eine Bewilligung betreffend Gastgewerbe oder Lärmschutz erforderlich ist (Dienststelle Gewerbe und Markt, Tel. 071 913 52 53) oder ob brandschutztechnische Anforderungen gelten (Thomas Baumann, Brandschutzbeauftragter, Tel. 071 914 47 39). Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den Amtsstellen wird empfohlen.