Das Departement Bau Umwelt und Verkehr stellt vermehrt fest, dass in der Bevölkerung Unklarheiten über die Kontroll- und Meldepflicht bei Tankanlagen (Heiz- und Dieselöl) bestehen. Auch wurde vermehrt festgestellt, dass in Gebäuden und Betrieben nichtregistrierte Heiz- und Dieselöltanks vorhanden sind.
12. April 2017
Gesetzliche Grundlage sind die Bestimmungen des Bundes für Tankanlagen (Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten; in Kraft seit 2007) sowie die angepasste kantonale Vollzugsgesetzgebung (in Kraft seit 2011): Diese geltenden Vorschriften reduzieren die staatliche Aufsicht über diese Anlagen auf ein Minimum und übertragen den Eigentümern respektive Anlageinhabenden deutlich mehr Verantwortung.
Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Dabei wird zwischen bewilligungspflichtigen Anlagen und meldepflichtigen Anlagen unterschieden.
Die politischen Gemeinden sind hierbei zuständig für die Bewilligung und Abnahme von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und von vorübergehend stationierten Tankanlagen (siehe Bild links). Bei allen Tankanlagen im Zuständigkeitsbereich des kantonalen Amtes für Umwelt und Energie (Kantonsanlagen; siehe Bild rechts) ist auf dem Tanknummernschild immer die Aufschrift «Amt für Gewässerschutz» angebracht, teilweise ist auch noch die frühere Amtsbezeichnung «Amt für Umweltschutz» vorhanden.
aufgeschaltet. (sk.)
Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Dabei wird zwischen bewilligungspflichtigen Anlagen und meldepflichtigen Anlagen unterschieden.
- Lageranlagen ab 2‘001 Liter Nutzinhalt in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Ao und Au, sowie Zonen S und Gewässerschutzarealen) und Kleinanlagen mit einem Nutzvolumen von 450 bis 2‘000 Liter je Lagerbehälter in Grundwasserschutzzonen S sind bewilligungspflichtig gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung. Diese müssen mindestens alle zehn Jahre durch eine Fachperson kontrolliert werden. Die bisherigen Aufforderungen zur Durchführung der Kontrollen (Tankrevisionen) durch die zuständige kantonale oder kommunale Stelle entfallen; die Eigentümer sind selber verpflichtet, diese Kontrollen zu veranlassen.
- Das Erstellen und Ändern wie auch die Ausserbetriebnahme von Anlagen, die keiner Bewilligung bedürfen, sind grundsätzlich meldepflichtig. Dies betrifft die Anlagen mit einem Fassungsvermögen zwischen 450 und 2'000 Liter je Behälter in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie alle Anlagen ab 450 Liter im übrigen Bereich (üB).
Die politischen Gemeinden sind hierbei zuständig für die Bewilligung und Abnahme von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und von vorübergehend stationierten Tankanlagen (siehe Bild links). Bei allen Tankanlagen im Zuständigkeitsbereich des kantonalen Amtes für Umwelt und Energie (Kantonsanlagen; siehe Bild rechts) ist auf dem Tanknummernschild immer die Aufschrift «Amt für Gewässerschutz» angebracht, teilweise ist auch noch die frühere Amtsbezeichnung «Amt für Umweltschutz» vorhanden.
aufgeschaltet. (sk.)