Nachtrag I zum Schulvertrag mit der Stiftung St. Katharina: Departement des Innern tritt nicht auf Abstimmungsbeschwerde ein

Im Februar 2016 hatte das Stadtparlament Wil das Geschäft «Projekt Schule 2020 / Parteiwechsel beim Schulvertrag / Nachtrag I zum Schulvertrag mit der Stiftung St. Katharina» beraten und diesen Nachtrag genehmigt. Das Referendum gegen diesen Beschluss war nicht ergriffen worden. Im Nachgang der Februar-Parlamentssitzung reichten die Jungen Grünen Wil-Fürstenland als Partei und als Einzelpersonen beim Departement des Innern des Kantons St.Gallen am 25. beziehungsweise 26. Februar 2016 eine Abstimmungsbeschwerde respektive aufsichtsrechtliche Anzeige gegen den Beschluss ein und machten Verfahrensmängel geltend. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 hat das Departement des Innern DI des Kantons St.Gallen nun seinen Entscheid bezüglich der Abstimmungsbeschwerde respektive aufsichtsrechtliche Anzeige der Jungen Grünen Wil-Fürstenland mitgeteilt.

07. Februar 2017

In seinem Schreiben hält das DI fest, dass nicht auf die Abstimmungsbeschwerde eingetreten werden kann, weil bei der Einreichung derselben die vierzehntägige Frist seit Bekanntwerden des Beschwerdegrunds verpasst worden sei: Diese Frist habe bereits am 18. November 2015 zu laufen begonnen, als der stadträtliche Bericht und Antrag betreffend Nachtrag I zum Schulvertrag mit der Stiftung St. Katharina an das Stadtparlament gingen.

Der Stadtrat und der Stiftungsrat der Schule St.Katharina haben den Entscheid des DI erfreut zur Kenntnis genommen: «Der Nachtrag I zum Schulvertrag mit der Stiftung St. Katharina sorgt unter anderem für eine Gleichstellung aller Sek-Mädchen aus dem gesamten Stadtgebiet bezüglich der Schulgeldzahlungen durch die Stadt und hebt damit die heute bestehende Ungleichbehandlung auf. Die Abstimmungsbeschwerde hatte diesbezüglich zu Unsicherheiten für Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrpersonen geführt - der abschlägige Entscheid des DI zur Abstimmungsbeschwerde hat diese Phase jetzt beendet.» Noch ist der Entscheid nicht rechtskräftig, er kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. (sk.)