07. März 2019
Das Verwaltungsgericht schreibt in seinem Urteil, dass die örtlich beschränkten Betretungsverbote nicht zu beanstanden seien. Diese lägen im öffentlichen Interesse. Einzig der vorgesehene Leinenzwang in Bezug auf die generell umfassten Wälder und Waldsäume sei zu restriktiv, weshalb die Bestimmung in diesem Punkt zu korrigieren sei. Ein Leinenzwang für bestimmte Waldgebiete während der Brut- und Setzzeit kann aber vom Stadtrat beschlossen werden.
Der Stadtrat akzeptiert das Urteil und sieht von einem Weiterzug ans Bundesgericht ab. Das Urteil wird erst rechtskräftig, wenn auch die Beschwerdeführer nach der 30-tägigen Rekursfrist auf einen Weiterzug verzichten.
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Das Verfahren
An seiner Sitzung vom 2. Juni 2016 hatte das Wiler Stadtparlament das neue Polizeireglement genehmigt. Die anschliessende Referendumsfrist lief unbenutzt ab. Von Sebastian Koller, Junge Grüne, und den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegründeten einfachen Gesellschaft ist daraufhin eine Abstimmungsbeschwerde eingereicht worden. Das Polizeireglement wurde mit Ausnahme der zwei beanstandeten Artikel per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Anstelle der Bestimmungen gemäss Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1 finden seither die Bestimmungen des Hundegesetzes des Kantons St.Gallen Anwendung.