20. März 2020
Für bereits gestellte Rechnungen der Stadt und der Technischen Betriebe sind auf Nachfrage ein Aufschub sowie Ratenzahlungen möglich. Auf neue Rechnungen wird eine Zahlungsfrist von 90 Tagen gewährt. Mahnungen werden zurzeit zurückhaltend versandt. Vorderhand gibt es keine Betreibungen oder Betreibungsandrohungen. Ein Antrag für einen Aufschub oder eine individuelle Lösung ist per E-Mail an stadtkasse@stadtwil.ch oder kundendienst@tb-wil.ch zu stellen.
Von diesen Massnahmen ausgenommen, sind die Rechnungen des Steueramtes. Die Veranlagungsverfügung und die Schlussrechnungen werden nach wie vor mit der 30-tägigen gesetzlichen Zahlungsfrist versandt. Ratenzahlungen können mit dem Steueramt ( steueramt@stadtwil.ch ) ebenfalls vereinbart werden. Die Steuerbehörde kann aber nicht auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten, da diese ebenfalls gesetzlich vorgegeben sind.
Die Stadtkasse wird ihrerseits Zahlungen für Lieferantenrechnungen und bezogene Dienstleistungen soweit als möglich vorziehen und nicht die üblicherweise geltende 30-Tage-Zahlungsfrist abwarten.
Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung
Die Einreichungsfrist der Steuererklärung von Nicht-Erwerbstätigen und unselbständig Erwerbenden ist vom Kanton St.Gallen bis am 31. Mai 2020 verlängert worden. Für selbständig Erwerbende gilt schon bis anhin der 31. Mai 2020 als Einreichungsfrist. Bei Bedarf ist es möglich, darüber hinaus Fristverlängerungen zu erhalten. Informationen dazu gibt es auf www.steuern.sg.ch .
Betreibungsamt
Aufgrund des vom Bundesrat verfügten Rechtsstillstandes können zurzeit keine Pfändungen vollzogen und keine Betreibungsurkunden zugestellt werden. Betreibungsauskünfte können online, telefonisch oder per E-Mail angefordert werden. Die dazugehörigen Unterlagen sind per E-Mail einzureichen.
Kaminfegerarbeiten
Die Kaminfeger werden vom kantonalen Führungsstab zum jetzigen Zeitpunkt angehalten, ihre Arbeiten in den gewohnten Touren weiterzuführen. Es handelt sich bei diesen Arbeiten um eine sicherheitstechnische Dienstleistung, welche von den bundesrätlichen Anordnungen nicht betroffen ist. Auch die Kaminfeger müssen die Hygienevorschriften zwingend einhalten.