Was ist bewilligungspflichtig?
Das Planungs- und Baugesetz regelt in Art. 136, welche Bauvorhaben eine Bewilligung benötigen und was ohne Bewilligung erstellt werden kann.
Bewilligungspflicht nach Art. 136 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes
Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen bedürfen der Bewilligung. Werden die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Grenz-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstände) eingehalten, benötigen insbesondere folgende Vorhaben in der Bauzone keine Baubewilligung:
- unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 2,50 m;
- kleine Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung, wie Brunnen, Teiche, fest installierte Kinderspielgeräte, Gartencheminées sowie auf wenigstens zwei Seiten offene und ungedeckte Gartensitzplätze;
- Mauern und Einfriedungen von weniger als 1,20 m Höhe längs Gemeindestrassen, Wegen und Plätzen sowie von weniger als 1,80 m Höhe längs Grundstücksgrenzen, wenn ihnen nicht die Funktion als Stützmauer zukommt;
- Terrainveränderungen von weniger als 0,50 m Höhe und 100 m² Fläche;
- das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und dergleichen ausserhalb bewilligter Camping- und Abstellplätze von weniger als drei Monaten je Kalenderjahr;
- mobile Bauten und Anlagen wie Festhütten, Zelte, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Tribünen und dergleichen während höchstens drei Monaten je Kalenderjahr;
- Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie geringfügige Änderungen im Innern von bestehenden Gebäuden;
- unbeleuchtete Aussenreklamen von insgesamt weniger als 2 m² Ansichtsflächen sowie vorübergehende Baureklamen;
- Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979. Vor Installation ist jedoch eine Meldung notwendig. Weitere Infos finden Sie hier.
Die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauvorhaben ist in der Regel bewilligungspflichtig.