Revision Schutzverordnung: Stadtrat hat Änderungsauflage beschlossen

Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 12. August 2025 eine Änderungsauflage zur revidierten Schutzverordnung beschlossen. Die Anpassungen an der neuen Schutzverordnung resultieren aus der Behandlung der während der ersten Planauflage eingegangenen Einsprachen. Gegen die Änderungen kann während der Auflagefrist beim Stadtrat Wil Einsprache erhoben werden.

26. August 2025

Eine Schutzverordnung legt fest, wie Landschaft, Ortsbild oder historische Bauten geschützt und genutzt werden dürfen. Sie dient dazu, das öffentliche Interesse am Erhalt wertvoller Gebiete und Objekte mit den Anliegen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in Einklang zu bringen.

Ende 2022 hat die Stadt Wil die revidierte Schutzverordnung erstmals öffentlich aufgelegt. Dabei gingen rund 150 Einsprachen ein. In der Folge hat sich der Stadtrat mit diesen Anliegen befasst: Es wurden Gespräche geführt, Augenscheine vorgenommen und jede Einsprache fachlich geprüft sowie eine Interessenabwägung vorgenommen. Mit der am 20. Juni 2023 erlassenen Vollzugsrichtlinie zu den Landschaftsschutzgebieten konnte der Stadtrat zudem die Auswirkungen für die landwirtschaftliche Nutzung konkretisieren. Dadurch konnten bereits mehrere Anliegen aufgenommen und insgesamt zwanzig Einsprachen ganz oder teilweise zurückgezogen werden.

Nach dieser vertieften Prüfung beschloss der Stadtrat an seiner Sitzung vom 12. August 2025 Änderungen an der Schutzverordnung. Diese betreffen vor allem den Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie einzelne Reglementsbestimmungen. Die Grundkonzeption bleibt jedoch bestehen, und die Gleichbehandlung aller Betroffenen ist weiterhin gewährleistet.

Die geänderten Unterlagen – bestehend aus Schutzplan, Reglement und erläuterndem Planungsbericht – liegen vom 29. August bis 29. September 2025 öffentlich auf. Sie können während den Schalteröffnungszeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Departement Bau, Umwelt und Verkehr (BUV), Hauptstrasse 20, Bronschhofen
  • Stadtkanzlei, Rathaus, Marktgasse 58, Wil

Während dieser Zeit stehen die Unterlagen auch digital über diesen Link zur Verfügung. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die ursprünglichen Einsprechenden werden direkt informiert.

Einsprachemöglichkeit:
Gegen die Änderungen kann während der Auflagefrist nach Art. 41 Planungs- und Baugesetz beim Stadtrat Wil Einsprache erhoben werden. Bereits im ersten Verfahren eingereichte Einsprachen bleiben bestehen, sofern sie nicht zurückgezogen wurden, und müssen nicht erneuert oder ergänzt werden.

Mit diesen Anpassungen ist der Stadtrat zuversichtlich, dass die Stadt Wil einer zukunftsfähigen und breit abgestützten Schutzverordnung einen grossen Schritt näherkommt.