Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligungen (IPV). Die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung sind im kantonalen Recht geregelt. Massgebend für eine Verbilligung sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
15. März 2017
Zum Bezug von individuellen Prämienverbilligungen sind Personen berechtigt, die am 1. Januar 2017 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen hatten. Für eine Berechnung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2017 massgebend. Auf der Internetseitewww.svasg.ch/ipvkann eine Selbstberechnung vorgenommen werden, zudem steht das entsprechende Formular zum Herunterladen bereit. Das Formular kann auch bei der AHV-Zweigstelle im Rathaus Wil (Büro 1, Erdgeschoss) bezogen werden.
Bitte beachten Sie die Einreichefrist per 31. März 2017. Anmeldungen, die nach diesem Stichtag eingehen, können nicht mehr oder nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Ausnahmen bestehen für gesuchstellende Personen (oder ihre Vertretung), die unverschuldeterweise von der Antragstellung abgehalten worden sind. Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung ohne Anmeldung direkt den entsprechenden Krankenversicherern überwiesen und den Prämienrechnungen gutgeschrieben. (pd.)
Bitte beachten Sie die Einreichefrist per 31. März 2017. Anmeldungen, die nach diesem Stichtag eingehen, können nicht mehr oder nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Ausnahmen bestehen für gesuchstellende Personen (oder ihre Vertretung), die unverschuldeterweise von der Antragstellung abgehalten worden sind. Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung ohne Anmeldung direkt den entsprechenden Krankenversicherern überwiesen und den Prämienrechnungen gutgeschrieben. (pd.)